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Experten-Antwort

maike startet einen neuen Versuch um Antwort u bekommen

von Maike22.08.2017 | 16:54
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag liebe Rente, Dir Frage bezieht sich auf diesem Satz: Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge und verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend. Unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Nur gibt der Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060, als unvollständig wenn man erst überweisen wünscht und dann im beitragsverfahren das meist eine Frist von drei Monaten hat und sich innerhalb dieser Frist für das SEPA-Basis-Lastschriftmandat entscheidet? Oder ist es nur unvollständig wenn man auf unvollständigkeit hingewiesen wird? Meine Frage vielleicht So besser verständlich: Meine Frage war zum Thema Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, Formularnummer: V0060. Konkret war die Frage zum Zahlungsweg und ob da eine Änderung des Zahlungsweges bzw. weglassen des SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 zum Unvollständigen Antrag führen kann; OBWOHL man Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen wird. Halt nur das man dann dabei das SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Vordruck V0005) als Anlage bekommt oder das man während des Beitragsverfahren in der Frist (drei Monate) den Zahlungsweg ändern will. Kann dann laut R5 jermanden einen unvollständigen Antrag vorgeworfen werden? http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… wie sieht es aus wenn beim Antrag SEPA-Basis-Lastschriftmandat gewählt würde, aber das SEPA-Basis-Lastschriftmandat Vordruck V0005 vergessen würde beizufügen. Aber man wurde Grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung zugelassen, da der Antrag doch als Vollständig angesehen wurde und man bekam als Anlage V0005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat noch mit zugeschickt zum ausfüllen. Bleibt man dann auch in der drei Monats frist. So das das Datum der Antragsstellung zählt? Ich hoffe jetzt kann man meine Frage verstehen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maike,

ich verwiese auf unsere Antwort zu Ihrer ursprünglichen Frage vom 20.08.2017 - 05.11 Uhr unter

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/frage-zu-r5.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Knutam 22.08.2017 | 18:02
Jetzt ist Schluss !!!
Maikeam 22.08.2017 | 18:53
Fragen kostet nichts und die experten sagen auch nichts dagegen
Fastrentneram 22.08.2017 | 20:09
Wie wäre es denn, wenn Sie der geneigten Leserschaft im Forum erklären würden, was genau Sie erreichen wollen und welche Fristen Sie versäumt haben, bzw. was man Ihnen vorwirft. Dann kann man eher den Hintergrund Ihrer Frage verstehen und auch entsprechend antworten. Wenn Sie nur um den heißen Brei reden, werden Sie keine befriedigende Antwort erhalten und wenn Sie hier noch 100mal Ihren Text aufsagen!
Schadeam 22.08.2017 | 20:41
Ergänzung Es hat hier doch keiner Lust einen Fachaufsatz zu einer Rechtsanweisung zu schreiben ohne Hintergründe der Frage zu kennen. Und wenn Sie noch weiter täglich nerven.
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