Grundsätzlich ist bei einem Versorgungsausgleich vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen. Da, nach Ihren Ausführungen, Ihre Exfrau in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben hat, sondern bereits eine Rente bezogen hat, sind hier Besonderheiten zu berücksichtigen.
Ich möchte mich da meinem Vorredner anschließen. Es ist hier außerdem nicht möglich für Sie eine konkrete Aussage zu treffen, da die für eine solche "Berechnung" notwendigen Angaben in Ihren Ausführungen fehlen.
Des weiteren ist es dabei sinnvoll einen Fachrechtsanwalt beizuziehen und eine persönliche Beratung in einer der vielen Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.