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Experten-Antwort

Mann arbeitet noch, Frau bezieht Rente

von Claudius Mayer20.10.2016 | 13:27
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Hallo, ich habe eine sehr blöde Konstallation erwischt: Meine Ex-Frau ist bereits seit dem ersten Ehejahr in Rente (zunächst drei Jahre Erwerbsminderung. danach Altersrente) Ich habe während der Ehe ununterbrochen gearbeitet (von irgendwas musste ihre Wohnung in gehobener Lage ja finanziert werden) Somit habe ich während der Ehe ca 1000,- Rentenanspruch erworben, die Ex nichts, da sie während der gesamten Ehe Rente bezog. Sie bezieht heute 1100,- Rente, ich hätte heute einen Anspruch auf 1600,00. Im Endeffekt würde das dazu führen, dass ich von meiner Rente 500,- an sie abgebe, und sie danach 1600,00 hat und ich 1100,- Meine Frage: ist das so? Kommt für sie tatsächlich ein Ehezeitanteil von 0,- zusammen? Gibt es ggf. Ausnahmen-/Härtefallregelungen? Danke vorab für Auskünfte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich ist bei einem Versorgungsausgleich vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen. Da, nach Ihren Ausführungen, Ihre Exfrau in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben hat, sondern bereits eine Rente bezogen hat, sind hier Besonderheiten zu berücksichtigen.

Ich möchte mich da meinem Vorredner anschließen. Es ist hier außerdem nicht möglich für Sie eine konkrete Aussage zu treffen, da die für eine solche "Berechnung" notwendigen Angaben in Ihren Ausführungen fehlen.

Des weiteren ist es dabei sinnvoll einen Fachrechtsanwalt beizuziehen und eine persönliche Beratung in einer der vielen Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

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3 Antworten

=//=am 20.10.2016 | 13:59
In die Ehezeit fällt bei Ihrer Frau evtl. die Zurechnungszeit während der EM-Rente, die bewertet wurde. Es kommt allerdings darauf an, ab welchem Lebensjahr sie diese Rente erhalten hat und ob eine Zurechnungszeit angerechnet wurde. Woher wissen Sie, dass Sie einen Rentenanspruch während der Ehezeit von ca. 1000,- EUR erworben haben? Trifft dies tatsächlich zu, müssen Sie keine 500,- EUR, sondern nur die Hälfte > 250,- EUR abgeben. Ob bei Ihrer Scheidung irgendwelche Härteregelungen vereinbart werden können, müssen Sie mit Ihrem Anwalt klären. Der einzige Härtefall bei dieser Konstellation wäre nach § 27 VersAusglG, wenn der Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, also wenn der Versorgungsausgleich zu einer ÜBERversorgung der ausgleichsberechtigten Person beiträgt, während andererseits die ausgleichsverpflichtete Person auf ihre Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist. Dies kann dann vorliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person über anderweitiges Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist. Ich denke da an das Beispiel, dass Ihre Ex-Frau eine abbezahlte Eigentumswohnung besitzt, keine Miete mehr bezahlen muß, Sie aber in einer Mietwohnung leben. Es gibt noch weitere Unbilligkeitsgründe für eine Härteregelung, fragen Sie dazu bitte Ihren Anwalt oder googeln Sie den Paragraphen 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Claudius Mayeram 20.10.2016 | 14:21
Vielen Dank für die rasche Antwort. hierzu noch die ergänzenden Angaben: Dass ich 1000,- Rentenanspruch erworben habe, weiß ich aus dem Bescheid der Rentenversicherung an das Gericht. Die Noch-Frau hat mit 54 Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, und ca. mit 60 Jahren Altersrente. Wegen möglicher Härtefallregelungen werde ich flink mal googeln. Vielen Dank einstweilen.
=//=am 20.10.2016 | 14:27
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