Hallo Peter,
die gesetzliche Grundlage für das Handeln Deiner Krankenkasse ist § 51 SGB 5.
Dort steht:
"Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben."
Und weiter:
"Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf."
Sinn dieser Regelung ist, der Krankenkasse ein Hilfsmittel zu geben, um jemand in die Erwerbsminderungsrente zu zwingen.
Wird nämlich entweder bereits bei Bearbeitung des Rentenantrages oder bei Abschluß einer Rehabilitationsmaßnahme von der Rentenversicherung festgestellt, dass Erwerbsminderung vorliegt, dann gilt der Rehabilitationsantrag automatisch als Rentenantrag und Du mußt einen formellen Rentenantrag stellen, ob Du willst oder nicht, es sei denn die Krankenkasse stimmt zu - was allerdings absolut unwahrscheinlich ist - dass Du den Antrag nicht stellen mußt. Das bezeichnet man dann als eingeschränktes Dispostionsrecht, denn Du kannst in diesem Falle zu der Frage, ob der Rehabilitationsantrag automatisch als Rentenantrag gelten soll, nicht frei disponieren.
In Deinem Falle ist es allerdings recht unsinnig, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, es sei denn, Du würdest gerne eine medizinische Rehabilitation machen oder es wäre aus ärztlicher Sicht geboten.
Du kannst ja einmal mit Deiner Krankenkasse reden und auf das laufende Klageverfahren hinweisen, vielleicht ist diese dann so vernünftig, und zieht ihre Aufforderung zurück (lass Dir das aber gegebenenfalls unbedingt schriftlich geben).
Ist die Krankenkasse allerdings nicht so vernünftig - was ich für eher wahrscheinlich halte - bleibt Dir aus meiner Sicht nichts anderes übrig, als sozusagen gezwungenermaßen den Rehabilitationsantrag zu stellen. Es sei denn, Du willst Dich auf einen komplizierten Rechtsstreit mit der Krankenkasse einlassen, aber wovon willst Du dann in der Zwischenzeit leben?
Da die Krankenkasse im Rehabilitationsantrag auf der ersten Seite oben ankreuzt "Aufforderung nach § 51 SGB 5", weiß die Rentenversicherung schon, wundert sich also nicht, weshalb Du während des Klageverfahrens den Rehabilitationsantrag stellst.
Im übrigen ist es nicht so, wie in einem Beitrag behauptet, dass sich mit Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme das Klageverfahren erledigt hätte.