Hallo RB C,
um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten zu können müssen Sie zusätzlich den weiteren Voraussetzungen bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sein. Dies liegt bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vor.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte Menschen mit Behinderung sind keine schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung reicht daher für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht aus.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung