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Medizinische Reha

von Spirelli11.07.2016 | 10:26
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Folgender Sachverhalt: ein 30-jähriger hat vor 10 Jahren eine Lehre absolviert, danach 5 Jahre gearbeitet, danach 1 Jahr ALG I bezogen, sodann ALG II. 10 Monate Haft, nach der Entlassung aus der Haft Alkoholentzug, danach Entwöhungsbehandlung im Sinne einer medizinischen Reha. Frage: besteht hier Anspruch auf Kostenübernahme der Entwöhnungsbehandlung durch die Rentenversicherung? Aufgrund welcher Rechtsvorschrift? Vielen herzlichen Dank für die Antwort

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Spirelli,

ob die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, kann erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden.

Im berichteten Fall könnten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI erfüllt sein, da der 30-jährige vermutlich die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate mit Beitragszeiten) erfüllt hat. Ob er auch vermindert erwerbsfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wird nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen entschieden. Falls in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Anspruch besteht, wird der Antrag an die zuständige Krankenkasse weiteregeleitet, sofern er gesetzlich krankenversichert ist.

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