Hallo Tina,
auf den Bundesfreiwilligendienst finden die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, die auch für die Jugendfreiwilligendienste gelten (§ 13 Absatz 2 BFDG). Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden wie versicherungspflichtige Beschäftigte behandelt, das heißt sie sind u. a. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen Sachbezüge und/oder Taschengeld gewährt werden. Als Berechnungsgrundlage für die Beitragszahlung dienen das Taschengeld sowie der Wert der Sachbezüge gemäß der amtlichen Sachbezugswerte.
Das Taschengeld und der Wert eventuell bezogender Sachbezüge bilden die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld einerseits.
Arbeitslosengeld II (ab 01.01.2023 Bürgergeld) wird Ihnen sicherlich aufgrund der geringen Vergütung im Bundesfreiwilligendienst aufstockend gewährt werden. Auch diese Leistung sollten Sie für die Berechnung des Übergangsgeldes angeben.