Hier die rechtliche Grundlage: § 10 SGB VI „Persönliche Voraussetzungen“
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich....bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation...wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Hierdurch ergibt sich, dass grundsätzlich eine Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger möglich ist. Im Einzelfall muss jedoch entschieden werden, ob eine wesentliche Besserung durch die Rehabilitation erfolgversprechend sein kann. Eine Linderung der Leiden ist nicht ausreichend, vielmehr muss voraussichtlich die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach der durchgeführten Rehabilitation zu erwarten sein.