Hallo Thomas V.,
Leistungen zur Rehabilitation haben grundsätzlich Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht beseitigen bzw. das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht verhindern oder hinausschieben kann, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden.