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medizinische Reha und Übergangsgeld

von Ellen19.01.2009 | 12:42
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich nehme seit Dezember 2008 an einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil. Diese dauert 16 Monate. Vor Beginn der Maßnahme habe ich ALG II erhalten und seit dem 01.01.2005 auch immer nur mal wochenweise gearbeitet. Bis Ende 2004 habe ich Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Arbeitsagentur hat ALG II bis zum 30.06.2009 bewilligt. Eine Aussage dazu, wie es danach weiter geht, konnte (oder wollte) mir dazu auf Nachfrage niemand geben. Der Rentenversicherungsträger hat auf meinen Antrag hin Übergangsgeld abgelehnt. Hiergegen habe ich nun (fristgerecht) Widerspruch eingelegt, den Widerspruch bisher aber noch nicht begründet. Meine Fragen lauten: Habe ich ab Anspruch auf Übergangsgeld während der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und wenn ja wie hoch ist dieses? In § 20 Nr. 3b SGB VI ist ja geregelt, dass auch Bezieher von ALG II grundsätzlich Übergangsgeld erhalten können. Was kann ich beantragen, wenn ich weder ALG II noch Übergangsgeld erhalten sollte?

4 Antworten

Ellenam 19.01.2009 | 13:43
Hallo Nix, vielen Dank für die Antwort die Voraussetzung der Unmittelbarkeit ist bei mir gegeben. Ich habe unmittelbar bis zum Beginn der Reha-Maßnahme ALG II erhalten und erhalte nun sogar während der Maßnahme - allerdings nur bis zum 30.06.2009 - weiterhin ALG II. Deswegen verstehe ich ja nicht, warum ich nicht sofort oder wenigstens nach Auslaufen des ALG II Übergangsgeld bekomme.
Nixam 19.01.2009 | 13:39
Damit ein Anspruch auf Übergangsgeld bei ALG-II-Bezug besteht, müssen Sie "unmittelbar vor Leistungsbeginn" = 1 Tag vor der Reha ALG-II erhalten haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, dann besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Viele Grüsse Nix
Ahnungsloseram 19.01.2009 | 15:46
Eine Aussage, ob ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht kann erst gemacht werden, wenn Sie mitteilen, welche Leistungen Sie in der Zeit vom 01.01.05 bis zum Beginn der Maßnahme bezogen haben. Es ist eine lückenlose Aufstellung erforderlich. Für die Dauer der Reha wird die ARGE ihnen das ALG II bis zu 6 Monaten weiterzahlen. Dauert die Reha länger, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Zahlungen, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
KSCam 19.01.2009 | 18:08
liebe Ellen, bevor Sie mit Widerspruch und Co vielleicht alles komplizierter machen, als es ist, sollten Sie sich erkundigen, was ab 01.07. passiert. Bis zum 30.06. bekommen Sie Ihr ALG II weiter, bis dahin haben Sie keine Lohneinbuße. Hat Ihnen die DRV das ÜG tatsächlich komplett abgelehnt- oder bezieht sich die "Ablehnung" nur auf die Zeit bis 30.06.2009? Vielleicht hilft ja ein Telefonanruf gleich morgen früh beim Sachbearbeiter der DRV und alle Aufregung war umsonst???? Man wird Sie nicht ohne Einkommen im Regen stehen lassen!
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