Maßgeblich für den Anspruch auf Übergangsgeld ist, dass unmittelbar vor Beginn der Rehamaßnahme Entgelt bzw. eine Lohnersatzleistung gezahlt wurde. Bei Beginn eine Rehamaßnahme z.B . im Laufe des Monats Juli 2007 wäre somit kein Anspruch auf eine Übergangsgeldzahlung.Der § 44 SGB X beeinhaltet die Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.Auf welche Sozialleistungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung diese Vorschrift Anwendung findet ergibt sich aus dem Katalog des §23 SGB I.Nach Satz 1 NR.1a dieser Vorschrift zählen hierzu auch Heilbehandlung sowie Maßbnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.