Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB IX) für Rehabilitanden (also für Sie) ergänzt durch
1. ...,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V ...
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird eine freiwillige Krankenversicherung nicht durch Versicherungspflicht verdrängt. Die freiwillige Krankenversicherung bleibt vielmehr auch für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld bestehen.
Der Rentenversicherungsträger trägt und zahlt als Reha-Träger die aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bei medizinischer Reha zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung (§§ 251 Abs. 1, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V) nicht nur für Pflichtversicherte, sondern auch für freiwillig Versicherte. Hiernach ist § 251 Abs. 1 SGB V als Spezialvorschrift zu § 250 Abs. 2 SGB V zu verstehen, wonach freiwillige Mitglieder den Beitrag allein tragen. Die Tragungspflicht hängt davon ab, dass Übergangsgeld bezogen wird.
Nicht zuschussberechtigt sind privat krankenversicherte Rehabilitanden, die Übergangsgeld wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.
Verdienstausfall kann gemäß § 74 SGB IX im Rahmen der Haushaltshilfe erstattet werden. Verdienstausfalls ist bei abhängig Beschäftigten nicht auf die Erstattung des Nettoarbeitsentgels begrenzt. Er umfasst auch nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Im Umkehrschluss werden die regelmäßig aufzubringenden Beiträge zur private Kranken- und Pflegeversicherung nicht erstattet.
Für die Beantragung steht der Ihnen bereits vorliegende Vordruck G0561 zur Verfügung.