Nach Auslaufen der Ausnahmevereinbarung unterliegen Sie nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften sondern grundsätzlich denen des jeweiligen Beschäftigungsstaates. Zwi-schen Deutschland und Tunesien gibt es ein Sozialversicherungsabkommen. Daher können im Rentenfall die dort zurückgelegten Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten zusammen-gerechnet werden.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass im Rahmen dieses Forums nicht konkreter auf Ihren Ein-zelfall eingegangen werden kann, da bei Ihnen derart viele persönliche Faktoren eine Rolle spielen. Ich bitte Sie daher, Ihre Anfrage bitte schriftlich unter konkreter Schilderung Ihrer persönlichen Verhältnisse an Ihre zuständigen Renten- und Krankenversicherungsträger richten.