Beitragspflichtige Einnahmen für die gesetzliche Rentenversicherung sind beim Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. 80 Prozent des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.
Die tatsächliche Höhe des Krankengeldes (Netto-Krankengeld) hat für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bedeutung.