Hallo Lucy,
Sie haben bereits zwei richtige Vorschriften genannt bekommen:
- § 91 SGB VI regelt die Teilung der Rente, wenn sowohl ein/e Witwe/r als auch eine/r vor 07/1977 geschiedene/r Ehegatte/in Anspruch haben.
- § 34 Abs. 2 SGB I regelt dagegen den Fall, dass nach ausländischem Eheschließungsrecht im Zeitpunkt des Todes mehrere rechtmäßige Ehefrauen vorhanden sind. Auch dann wir die Rente aufgeteilt.