Hallo Gehtdasauch,
wenn ich Ihr "Modell" richtig verstehe:
Ihr Vater beendet im Mai seinen Job und hat ab Juni nur Altersrente und Witwenrente.
Für Juli wählt er eine vom Hinzuverdienst unabhängige Teilrente im Sinne von § 42 Abs. 2 SGB VI(i.d.F. ab 01.07.2017) mit einem Betrag unter dem Freibetrag (ohne aber einen Verdienst zu erzielen). Und ab August wählt er dann wieder die Vollrente.
Ich kann jetzt erstmal nicht sehen, dass eine solche Fallgestaltung ausgeschlossen wäre, auch wenn es in der Auswirkung (unterjährige Erhöhung der AR wirkt sich in der Einkommensanrechnung erst zum 01.07. aus) sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.