Ohne die „kleine Altersversorgung“ vom „alten“ Arbeitgeber hinterfragt zu haben, gilt Folgendes:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (im weitesten Sinne Einnahmen aus einer Beschäftigung) stellt – unabhängig von der beitrags-rechtlichen Behandlung – Arbeitsentgelt dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Besteht/bestand das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es gezahlt wird.