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Mein Antrag auf Krankengeld

von Rolf Mendler27.01.2012 | 14:53
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7 Antworten
Soeben habe ich Post von meiner BKK erhalten. Ich zitiere: Es ist nun für uns ersichtlich, dass Sie Arbeitsunfähig, aus der am 24.12.2011 beendeten Reha-Maßnahme, entlasssen wurden und zunächst weiterhin arbeitsunfähig sind. (aus schweren Krankheitsgründen hatte ich 2 Wochen Verlängerung und war nicht in der Lage die Handhabung allein zu überschauen und abzuwickeln) Weiter heißt es: Für den tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld ist entscheidend, dass an dem Tag eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Ihre Versicherung endete am 24.12.2012, da Ihr Übergangsgeldbezug am 24.12.2012 endet. Sie haben uns Ihre weitere AU bis zum 05.02.2012 eingereicht Sie sind somit über das Ende des nachgehenden Leistungsanspruches hinaus arbeitsunfähig krank. Es ist also nicht möglich, dass Sie wieder eine Mitgliedschaftz bei der BKK haben werden. Was nun bin ich noch bis 24.12.2012 drin oder nicht?

7 Antworten

Krämersam 27.01.2012 | 17:16
Korrektur : Anspruch auf Übergangsgeld hatten Sie bis einschließlich 24.12. ( Rehaentlasstag ) . Darum Anspruch auf Krankengeld erst ab dem nächsten Tag ( 25.12. ) und nur noch nur für 1 Monat ( da Mitgliedschaft ja am 24.12. endete ) - also bis 25.1.12. Vom 26.1. bis zum Ende der bisherigen Krankschreibung am 5.2. haben Sie keinen Anspruch mehr.
Krämersam 27.01.2012 | 17:15
"Der nachgehende Leistungsanspruch bedeutet, dass Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, noch für einen Monat nach dem Mitgliedschaftsende Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Besteht aus anderen Gründen Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Familienversicherung, so sind diese vorrangig gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des nachgehenden Leistungsanpruchs ist weiterhin, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, worunter auch eine geringfügige Beschäftigung fällt." http://de.wikipedia.org/wiki/Nachgehender_Leistungsanspruch… http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0501… Anspruch auf Übergangsgeld hatten Sie bis einschließlich 24.12. ( Rehaentlasstag ) . Darum Anspruch auf Krankengeld erst ab dem nächsten Tag ( 25.12. ) und nur noch nur für 1 Monat ( da Mitgliedschaft ja am 24.12. endete ) - also bis 24.1.12. Vom 25.1. bis zum Ende der bisherigen Krankschreibung am 5.2. haben Sie keinen Anspruch mehr. Ansonsten wäre diese spezielle Frage zur Krankengeldzahlung und der Weitersicherung in einer gesetzl. Krankenkasse sicher hier besser aufgehoben : www.krankenkassenforum.de
KSCam 27.01.2012 | 17:42
Versuchen Sie sich am Montag persönlich beraten zu lassen - das ist sinnvoller als hier im Forum innerhalb 24 Stunden schon den 3. Beitrag zu eröffnen.
W*lfgangam 27.01.2012 | 18:52
> Ihre Versicherung endete am 24.12.2012 Hallo Rolf Mendler, nochmal, dass was die KK da schreibt, ist Blödsinn. Eine bestehende Mitgliedschaft kann heute in einer gesetzlichen wie privaten KK NIEMALS enden - es ändert sich höchstens der Status, die Art der Mitgliedschaft. Fragen Sie bei der BKK gezielt (!) nach den gesetzlichen Bestimmungen nach, wonach Ihre Mitgliedschaft dort endet (am 24.12.2012, oder doch schon 2011?) - sprich: legen Sie Widerspruch gegen die 'Entlassung' aus der Mitgliedschaft ein (pauschal nach SGB 5, wonach ein Mitgliedschaft zwingend weiter besteht) und hinterfragen, ob denen eine neue Mitgliedschaftsbescheinigung einer andere KK vorlieg, dass Sie von denen so einfach entlassen werden können. Und, auch die Aufsichtsbehörde dieser BKK - wenn Länder übergreifende BKK, dann das Bundesversicherungsamt (
Krämersam 30.01.2012 | 10:11
Natürlich kann die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus vielen verschiedenen Gründen enden. § 190 SGB V - Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger : (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds. (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. (3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen. (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird. (8 ) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit. (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. (10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung. (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist, 2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. (11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11. (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem 1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind. http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-v/190-ende-der-mitgliedschaf…
W*lfgangam 31.01.2012 | 19:11
Krämers schrieb

Natürlich kann die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus vielen verschiedenen Gründen enden.

§ 190 SGB V - Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger :

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8 ) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,

2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder

2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-v/190-ende-der-mitgliedschaft-versicherungspflichtiger

Hallo Krämers, schon richtig, aber nach einer virtuellen Sekunde wird sie ohne anderweitigen KV-Schutz bei der selben KK "neu" beginnen/weiterbestehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/… Dazu insbesondere § 186 Abs. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Und so scheint es ja hier auszusehen. Die KK wird ein Schreiben an Rolf Mendler abgesetzt haben, dass die Mitgliedschaft endet, weil ... und er sich wegen freiwilliger Versicherung 'umgehend' melden möge. Heute wieder so ein Schreiben gesehen - in meinen Augen unvollständig/irreführend/Ängste auslösend, wenn der Hinweis auf die weitere (Zwangs-)Mitgliedschaft nach oben zitierten Vorschriften fehlt. Tja, Behörden und ihre verständlich vorgetragene 'Hinwendung' an die eigenen Kunden ...Textbausteine im Bleidrucksatz aus Kaiser Zeiten eben ;-) Gruß w.
W*lfgangam 31.01.2012 | 19:46
> wenn ich die Angaben von Ihnen richtig interpretiere sind Sie im Augenblick auch ohne Krankenversicherungsschutz. Hallo Experte, Sie lesen die Bestimmungen zur Zwangs-KV noch mal richtig nach - nöö ;-) ...Beitrag dadrüber. Es mag Probleme bei der 'Abwicklung' der KV geben, aber es vergeht keine Tag mehr ohne (auch rückwirkenden) KV-Schutz. Und - im Hinblick auf KVdR (bei Rentenanträgen) könnte man in den DRV-Beratungsstellen (einigen/wenigen ?) das Thema KVdR etwas sensibler angehen, und nicht: "KVdR - mir doch egal, wird er/sie eben freiwilliges KV-Mitglied, auch wenn ein verzögerter Rentenbeginn (richtig: spätere Antragstellung) eine kostengünstigere KVdR bedeuten würde, statt nur einer freiwilligen KV ...wir machen hier nur Rente und nicht KV". Als Hinweis: es betrifft zur Zeit vorwiegend Spätaussiedler/Vertriebene, die so um die Ende/Anfang 90er Jahre gekommen sind, aus 'Russland' natürlich keine EU-Kasse im Rücken mitbringen und schon mal knapp an der 9/10 KV-Vorversicherungszeit vorbeischrammen - durch 'leichte' Verschiebung des AR-Rentenantragsdatum und/oder Rentenbeginn lassen sich für Betroffene schon bedeutende Summen an KV-Beiträgen einsparen ...wenn man in der rentennahen KV-Materie etwa mehr Nachdenke investieren würde. Gut, 'Gemecker' eben von mir ...und bevor die Frage kommt 'wo ist die Frage?' Ist das Thema KVdR/oder nicht/Folgekosten in den DRV-Beratungsstellen ein hinterfragtes Problem/wenn erkennbar, oder nur Taste/Kreuz im eAntrag und Sache des Rentenantragstellers (womit es damit schon den Bach runter sein kann) ? Gruß w.
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