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Experten-Antwort

Meister ?

von Fred21.07.2011 | 11:06
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Guten Tag, ich habe 1995 den Meister gemacht. Davon habe ich aber nur noch die Urkunde, daß ich bestanden habe. Da steht nichts über den Zeitraum drin. Die Ausbildung dauerte 1,5 Jahre und ich habe dafür, daß ich das machen konnte auch immer wieder unbezahlten Urlaub genommen. Wird das dennoch anerkannt, wenn ich dazu schreibe, daß die Ausbildung 1,5 Jahre dauerte ? Danke Fred

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

den Beiträgen von „-_-„ wird zugestimmt. Sofern es diese Schule noch gibt, dann können Sie diese auch unter Verwendung des Formulars V510 selbst anschreiben. Dieses Formular finden Sie unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/54920/publicationFile/21491/V0510.pdf

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

ob dem Sachbearbeiter die Unterlagen genügen, kann an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden. Sollte er in Ihrem Sinne entscheiden dann hat sich alles weitere für Sie erübrigt. Andernfalls wird er sich entweder nochmals bei Ihnen melden oder aber er lehnt die Zeit als Anrechnungszeit ab. Dann können Sie vermutlich aus der Begründung ersehen, ob vom Sachbearbeiter bei der Schule angefragt worden ist. Sollte auch das nicht möglich sein, dann legen Sie gegen die Ablehnung Widerspruch ein und beantragen zusätzlich noch Akteneinsicht.

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6 Antworten

-_-am 21.07.2011 | 19:15
Zitat von Fred anzeigenausblenden
Die Dauer der Ausbildung ist nachzuweisen. Diese Ausbildung muss mindestens einen Halbjahreskurs mit "Ganztagsunterricht" oder mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen. Die Fachschulausbildung (Meisterschule, Meisterkurs) muss außerdem im Vordergrund gestanden haben. Ein Anwendungsfall i. S. von § 58 Abs. 4a SGB 6 liegt nur dann vor, wenn auch die zeitlichen Mindestanforderungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung erfüllt sind. Durch die schulische Ausbildung müssen Zeit und Arbeitskraft des Versicherten ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen worden sein. Dies ist bei einer zeitlichen Belastung durch die Ausbildung von mehr als 20 Stunden wöchentlich der Fall. Neben der Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte sind auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für die Schulwege zu berücksichtigen.
Fredam 21.07.2011 | 19:45
Zitat von -_- anzeigenausblenden
Ich habe 1995 den Meister gemacht. Davon habe ich aber nur noch die Urkunde, dass ich bestanden habe. Da steht nichts über den Zeitraum drin. Die Ausbildung dauerte 1,5 Jahre und ich habe dafür, dass ich das machen konnte auch immer wieder unbezahlten Urlaub genommen. Wird das dennoch anerkannt, wenn ich dazu schreibe, daß die Ausbildung 1,5 Jahre dauerte?
Die Dauer der Ausbildung ist nachzuweisen. Diese Ausbildung muss mindestens einen Halbjahreskurs mit "Ganztagsunterricht" oder mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen. Die Fachschulausbildung (Meisterschule, Meisterkurs) muss außerdem im Vordergrund gestanden haben. Ein Anwendungsfall i. S. von § 58 Abs. 4a SGB 6 liegt nur dann vor, wenn auch die zeitlichen Mindestanforderungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung erfüllt sind. Durch die schulische Ausbildung müssen Zeit und Arbeitskraft des Versicherten ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen worden sein. Dies ist bei einer zeitlichen Belastung durch die Ausbildung von mehr als 20 Stunden wöchentlich der Fall. Neben der Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte sind auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für die Schulwege zu berücksichtigen.
Ich habe überall geguckt, ich habe keine Nachweise mehr über die Unterrichtszeiten. Nur noch den Meisterbrief mit dem Datum der abgelegten Prüfung. Gibt es da nicht so was wie einen Plausibilitätsparagraphen, wie bei der Steuer ? Ich meine, ein Meistertitel fällt nicht vom Himmel, da muß man sicher etwas dafür zuvor tun. Danke Fred
Sozialröchler?am 21.07.2011 | 20:32
Nein.
-/-am 21.07.2011 | 23:26
Vielleicht hat die Schule an der die Teile i - IV absolviert wurden - trotz Ablauf der zehnjähirgen Aufbewahrungsfrist - noch Unterlagen.
Fredam 22.07.2011 | 10:14
Hallo Experte ! Erstmal Danke für die Antwort. Dazu noch eine Frage: Ich habe jetzt bereits die Urkunde als Nachweis bei der DRV vor Ort eingereicht. Wie gesagt, da steht nur das Abschlußdatum drauf. Versucht nun die DRV von sich aus herauszubekommen, wie lange der Kurs damals ging ? Danke Fred
Putzigam 22.07.2011 | 10:49
Hallo, würde mal die Rechtsabteilung der zuständigen Handwerkskammer kontaktieren. Wahrscheinlich reicht der RV eine Bestätigung der HWK.
Deutsche Rentenversicherung
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