Grundsätzlich können auch die Kosten für Lehrmittel sowie die Lehrgangsgebühren nach § 33 Abs. 3 SGB IX übernommen werden.
Ob die Kosten/Gebühren übernommen werden oder nicht, müsste entweder aus dem Ihnen vorliegenden Bewilligungsbescheid hervorgehen oder Sie müssten ggf. nochmals Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter nehmen, da dies im Forum ohne Aktenkenntnis oder vorliegenden Bescheid nicht zuverlässig beurteilt werden kann.