Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen für seine Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten (§ 28 a SGB IV). Um dem Arbeitgeber die Arbeit zu erleichtern, erfolgt die Meldung einheitlich für alle Versicherungszweige bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) bzw. der zuständigen Datenannahmestelle.Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen zu erstatten.
Da der Betriebsprüfer im Rahmen seiner Prüfung keine Arbeitgeberpflichten übernimmt, verbleibt es weiterhin bei der Pflicht des Arbeitgebers die notwendigen Meldungen zu erstellen.