Hallo Lehrer,
Achtung – nur so eine Vermutung - :
Zitat:
§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI:
„Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ...“
Als Lehrer besteht somit Meldepflicht!
Grundsätzlich gilt anzumerken, dass es für selbständig Tätige immer ratsam ist sich bei Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit – insbesondere wenn zuvor Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt worden sind - zu erkundigen, ob eine Fortführung der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage kommt und ob die Rentenversicherungspflicht in der neuen Tätigkeit tatsächlich nicht besteht.