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Meldepflicht bei Bezug von Witwerrente

von Uwe13.02.2011 | 13:13
3076 Ansichten
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Ich beziehe große Witwerrente welche Mitte letzten Jahrs bewilligt wurde. nun habe ich zum Jahreswechsel eine Lohnerhöhung bekommen und frage mich, in wieweit ich diese melden muß. Im bewilligungsbescheid steht lediglich bei einkommensminderung., ist dem so??? Gruß Uwe

1 Antworten

-_-am 13.02.2011 | 14:15
:P Sie haben grundsätzlich alle Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen mitzuteilen, die für die Zahlung der Hinterbliebenenrente relevant sind. Für Berechtigte, die Arbeitsentgelt (§ 14 SGB 4) oder diesem vergleichbares Einkommen beziehen, ist nach § 18e Abs. 1 SGB 4 der Arbeitgeber zur Übermittlung der erforderlichen Daten verpflichtet. Diese Mitteilungspflicht setzt jedoch ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. Von dem Arbeitgeber mitzuteilen ist das von ihm im letzten Kalenderjahr gezahlte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und der Zeitraum, für den es gezahlt wurde. Die Änderung Ihres Einkommens ab 01.01.2011 wird aber erst zum 01.07.2012 wirksam. Da die Arbeitsentgelte für 2011 durch den Arbeitgeber spätestens zum 15.04.2012 zu melden sind, sollten die erforderlichen Angaben rechtzeitig beim Rentenversicherungsträger bekannt sein. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18e.html Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18d.html (1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
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