Hallo snigel,
soweit es sich bei Ihrer selbständigen Tätigkeit um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit (§ 2 S. 1 Nr. 1 - 3 und 9 SGB VI) handelt, sind Sie aufgrund § 190a SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird oder nicht.
Ob Sie dem Grunde nach versicherungspflichtig sind und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbst_C3_A4ndig__wie__rv__sch_C3_BCtzt,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/selbständig_wie_rv_schützt
Die ggf. notwendigen Vordrucke finden Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/__DRV__Paket__Versicherung__Pflicht__Freiwillige__Versicherung.html