Nach § 28a SGB 4 haben Arbeitgeber unter anderem den Beginn bzw. das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu melden. Eine Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. (Handelt es sich um Personen zur Berufsausbildung, liegt Versicherungspflicht auch ohne Vorliegen von Arbeitsentgelt vor.)
Wenn Beschäftigte - außerhalb einer Berufsausbildung - kein Arbeitsentgelt erzielen, liegt in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, sodass eine entsprechende Meldung nicht zu erfolgen hat.
Unter Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB 4 ist das sozialversicherungsrechtliche und auch steuerpflichtige Entgelt zu verstehen. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurde festgelegt, dass die Vorschriften des Steuerrechts grundsätzlich auch für die Sozialversicherung gelten.
Sind gewisse Zuwendungen lohnsteuerfrei, so sind sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei und zählen somit nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB 4.
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