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Experten-Antwort

meldepflicht in der sozialversicherung

von herr franz23.02.2011 | 12:47
1863 Ansichten
3 Antworten
sehr geehrte damen und herren, vor einiger zeit wurde ich von der zuständigen kk dafür "gescholten", unnötige sog. "null-meldungen" vorzunehmen, die ehrenamtlich tätige betrafen, die während ihrer gesamten amtszeit keine sv-pflichtigen einkünfte erzielten. daraufhin unterließ ich entsprechende spätere meldungen, wohingegen ehrenamtliche mit sv-pflichtigem entgelt selbstverständlich gemeldet wurden und werden. inzwischen wurde ich auf das sgb IV aufmerksam gemacht, speziell: § 28a Meldepflicht (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten eine Meldung (...) zu erstatten. dies hat in mir einige zweifel geschürt. frage: besteht eine meldepflicht, sofern vorauszusehen ist, daß über einen längeren zeitraum kein sv-pflichtiges entgelt erzielt wird, wonach der kk nach einem monat eine abmeldung zugehen müßte? oder war ich mit der kk damals nur darüber gleicher meinung, daß dies einfach unnötigen aufwand erspart? ich bedanke mich für ihre mühe und verbleibe mit freundlichen grüßen v.franz

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.02.2011 | 15:06

Nach § 28a SGB 4 haben Arbeitgeber unter anderem den Beginn bzw. das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu melden. Eine Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. (Handelt es sich um Personen zur Berufsausbildung, liegt Versicherungspflicht auch ohne Vorliegen von Arbeitsentgelt vor.)

Wenn Beschäftigte - außerhalb einer Berufsausbildung - kein Arbeitsentgelt erzielen, liegt in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, sodass eine entsprechende Meldung nicht zu erfolgen hat.

Experten-Antwortam 24.02.2011 | 13:15

Unter Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB 4 ist das sozialversicherungsrechtliche und auch steuerpflichtige Entgelt zu verstehen. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurde festgelegt, dass die Vorschriften des Steuerrechts grundsätzlich auch für die Sozialversicherung gelten.

Sind gewisse Zuwendungen lohnsteuerfrei, so sind sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei und zählen somit nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB 4.

1 Antworten

v.franzam 24.02.2011 | 11:39
sehr geehrte expertin, sehr geehrter experte, gestatten sie mir bitte eine nachfrage: mit "entgelt" bezeichnen sie steuer- und sv-pflichtiges entgelt? d.h. sog. "einkünfte" die keine steuerabzüge oder beitragsabgaben erzeugen, zählen danach nicht zum "entgelt"? vielen dank schon jetzt. mit freundlichen grüßen v.franz
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