Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind an Ihren Rentenversicherungsträger zu melden.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können nur dann rentenrechtlich berücksichtigt werden, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. D. h. dass die Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Arbeitsunfähigkeit nur dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit oder zumindest als Überbrückungstatbestand gewertet werden kann.