Hallo Roland,
ohne den Sacherhalt jetzt genauer zu kennen: Grundsätzlich sind Sie immer verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der geleisteten Zahlung auswirken können. Sicher finden Sie dazu einen Hinweis in dem ursprünglichen Bescheid. Letztlich können Sie das aber nur direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären.
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