Hallo S. K.,
bei der Beantragung der Witwenrente ist unter anderem die Anlage R0660 auszufüllen. Hier hätten Sie sich unter Punkt 8 über Ihr Vermögenseinkommen äußern können. Maßgebend sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und können unter Punkt 8.3 angegeben werden.
Für die Bestimmung des Vermögenseinkommens der Hinterbliebenen ist die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend. Somit können Sie auf dem R0680 ankreuzen, dass Sie den Steuerbescheid vorlegen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid des vorigen Kalenderjahres eingereicht worden ist, ist die Rente wegen Todes rückwirkend unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögenseinkommens neu zu berechnen.
Künftige Rentenanpassungen finden regelmäßig zum 1. Juli des Jahres statt. Hierzu werden Sie direkt von Ihrem Rentenversicherungsträger angeschrieben.