Hallo Hubert,
Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen können gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Erstes Sozialgesetzbuch abgetreten werden, wenn der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Ein wohlverstandenes Interesse an einer Abtretung kann zum Beispiel angenommen werden, wenn der Berechtigte durch die Abtretung seine Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim oder ähnlichen Anstalten ermöglicht. So kann zum Beispiel die Abtretung der Miete einen schutzwürdigen Vorteil für den Berechtigten darstellen, wenn dadurch Obdachlosigkeit vermieden oder abgewendet wird.