Hallo Hubert,
Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen können gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Erstes Sozialgesetzbuch abgetreten werden, wenn der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Ein wohlverstandenes Interesse an einer Abtretung kann zum Beispiel angenommen werden, wenn der Berechtigte durch die Abtretung seine Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim oder ähnlichen Anstalten ermöglicht. So kann zum Beispiel die Abtretung der Miete einen schutzwürdigen Vorteil für den Berechtigten darstellen, wenn dadurch Obdachlosigkeit vermieden oder abgewendet wird.
Heißen Sonntag, Groko,
auf irgendjemand muss ich ja hören, auf meine Frau höre ich schon lange nicht mehr. :-)
Heißen Sonntag, Groko,
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hallo, ich möchte mich noch recht herzlich für die mithilfe hier bedanken.
ich war heute bei der rentenstelle und es wurde schriftlich vereinbahrt,dass die mieter direkt an den vermieter überwiesen wird von der renetenstelle.es ging ohne probleme nach der schilderung meiner finanz.sachelage und insolvenz.l.g.hubert
hallo, ich möchte mich noch recht herzlich für die mithilfe hier bedanken.
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Heißen Sonntag, Groko,
auf irgendjemand muss ich ja hören, auf meine Frau höre ich schon lange nicht mehr. :-)
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hallo, ich möchte mich noch recht herzlich für die mithilfe hier bedanken.
ich war heute bei der rentenstelle und es wurde schriftlich vereinbahrt,dass die mieter direkt an den vermieter überwiesen wird von der renetenstelle.es ging ohne probleme nach der schilderung meiner finanz.sachelage und insolvenz.l.g.hubert
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