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Mindert BG-Rente meine DRV-Rente?

von brummelbine14.05.2019 | 19:13
879 Ansichten
30 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich bin vermutlich etwas durch den Wind, ich verstehe verschiedene Beiträge hier nicht so richtig. Vielleicht reicht mein geistiger Horizont nicht aus. Deswegen hier meine Frage mit der Bitte um möglichst einfache Antwort, da ich momentan nicht alles wirklich gut aufnehmen und verarbeiten kann. Ich bin seit 1994 mit einer GdB von 50 % schwerbehindert und wurde 2002 frühberentet. Die volle Erwerbsminderungsrente betrug damals ca. 740 € netto, ich habe dazu verdienen müssen und hatte einen Minijob als Putzfrau ab Anfang 2007. Im August 2007 habe ich in diesem Job einen Arbeitsunfall erlitten und mir mehrere Gelenke gebrochen. Krankenhaus und anschließende REHA in einer Einrichtung der BG Bau folgten bis Februar 2008. Danach folgte die Auseinandersetzung mit der BG Bau um die Gewährung einer Unfallrente. Diese wurde letztendlich gewährt (30 %). Seit September 2013 beziehe ich die Altersrente, die derzeit 969 € netto incl. Mütterrente beträgt. Die 30%-Rente der BG Bau beträgt zur Zeit 238,95 € netto. Meine Frage: Kann meine Altersrente durch die gesetzliche Unfallrente der BG Bau vermindert werden? Ich muss dazu sagen, dass ich es leider bisher versäumt hatte, die Unfallrente der Rentenversicherungsanstalt zu melden, und jetzt sehr besorgt bin, dass ich möglicherweise über die Jahre zuviel Rente von der Rentenversicherung erhalten habe, die das ggf. jetzt von mir zurückfordern könnte. Diese Angst bringt mich fast um den Verstand... Vielen Dank für eine leicht verständliche Antwort! Freundliche Abendgrüße in die Leserrunde brummelbine

30 Antworten

W°lfgangam 14.05.2019 | 21:07
Hallo brummelbiene, zunächst ist eine Selbstberechnung der etwaigen Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente hier möglich (Seite 38/39 in dem Merkblatt) : https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/… Bei 30 % zählen schon mal _zunächst_ 146 € von der Unfallrente nicht für die Altersrente. Daneben benötigen Sie den Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung für die Höhe der UV-Rente zugrunde gelegt hat, um den 'Ruhensbetrag' zu ermitteln – wann ist welcher Betrag von der Altersrente zu kürzen. Grob aus Ihren Daten rückgerechnet dürfte der der UV-Rente zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst bei aktuell 14340 € liegen. Entsprechend den Berechnungen aus dem Tabellenblatt ergibt sich im Ergebnis eine Anrechnung der UV-Rente auf die Altersrente. Ausgehend von einer Brutto-Altersrente von 1.089 € und einem 'Grenzbetrag' von nur 746 € ...heißt, ab diesem Betrag ist die volle UV-Rente bis einem Betrag von 442 € komplett von der Altersrente abzuziehen. Warten Sie aber zunächst weitere Beiträge anderer Mitlesender dazu ab ...solche Berechnungen sind nicht täglich Brot ;-) Sollte es zutreffen, wie dann verhalten? Hmm, da gibt es mehrere Varianten ...hängt von persönlichen + finanziellen Verhältnissen ab, mangels Kenntnis gebe ich dazu keine Einschätzung ab. Gruß w.
DRVam 15.05.2019 | 07:16
Ergänzend: Schauen Sie mal in Ihren Rentenbescheid. Selbstverständlich sind Sie verpflichtet, den Bezug Ihrer BG-Rente Ihrem zuständigen Rententräger zu melden.
Hinweisam 15.05.2019 | 08:04
Wenn der Arbeitsunfall NACH Beginn der EM-Rente erst eintrat, finden auf DIESE Rente keine Anrechnungen statt. ANDERS dürfte es sein, wenn die EM Rente in eine ALTERSRENTE umzuwandeln ist, dann wird neu geprüft. Bei 30% MdE und 238,95€ UV Rente dürfte es bei ihrer Rente mit ca. 30 EP dazu führen, dass ca. 93€ aus der Rente aufgrund der UV Rente DANN nicht zu leisten sind. Vermutlich also: Mitteilen, prüfen lassen und dem Ergebnis relativ gelassen entgegen sehen...
Hinweis IIam 15.05.2019 | 08:07
Zitat von Hinweis anzeigenausblenden
Guten Tag, ich bin vermutlich etwas durch den Wind, ich verstehe verschiedene Beiträge hier nicht so richtig. Vielleicht reicht mein geistiger Horizont nicht aus. Deswegen hier meine Frage mit der Bitte um möglichst einfache Antwort, da ich momentan nicht alles wirklich gut aufnehmen und verarbeiten kann. Ich bin seit 1994 mit einer GdB von 50 % schwerbehindert und wurde 2002 frühberentet. Die volle Erwerbsminderungsrente betrug damals ca. 740 € netto, ich habe dazu verdienen müssen und hatte einen Minijob als Putzfrau ab Anfang 2007. Im August 2007 habe ich in diesem Job einen Arbeitsunfall erlitten und mir mehrere Gelenke gebrochen. Krankenhaus und anschließende REHA in einer Einrichtung der BG Bau folgten bis Februar 2008. Danach folgte die Auseinandersetzung mit der BG Bau um die Gewährung einer Unfallrente. Diese wurde letztendlich gewährt (30 %). Seit September 2013 beziehe ich die Altersrente, die derzeit 969 € netto incl. Mütterrente beträgt. Die 30%-Rente der BG Bau beträgt zur Zeit 238,95 € netto. Meine Frage: Kann meine Altersrente durch die gesetzliche Unfallrente der BG Bau vermindert werden? Ich muss dazu sagen, dass ich es leider bisher versäumt hatte, die Unfallrente der Rentenversicherungsanstalt zu melden, und jetzt sehr besorgt bin, dass ich möglicherweise über die Jahre zuviel Rente von der Rentenversicherung erhalten habe, die das ggf. jetzt von mir zurückfordern könnte. Diese Angst bringt mich fast um den Verstand... Vielen Dank für eine leicht verständliche Antwort! Freundliche Abendgrüße in die Leserrunde brummelbine
Wenn der Arbeitsunfall NACH Beginn der EM-Rente erst eintrat, finden auf DIESE Rente keine Anrechnungen statt. ANDERS dürfte es sein, wenn die EM Rente in eine ALTERSRENTE umzuwandeln ist, dann wird neu geprüft. Bei 30% MdE und 238,95€ UV Rente dürfte es bei ihrer Rente mit ca. 30 EP dazu führen, dass ca. 93€ aus der Rente aufgrund der UV Rente DANN nicht zu leisten sind. Vermutlich also: Mitteilen, prüfen lassen und dem Ergebnis relativ gelassen entgegen sehen...
Sehe gerade, sie haben seit 2013 bereits eien umgewandelte Altersrente... dann steht seit dem eine monatliche Überzahlung von ca. 90€ im Raum...
Babsiam 15.05.2019 | 11:03
Zitat von Hinweis II anzeigenausblenden
Hinweis II schrieb

Guten Tag,

ich bin vermutlich etwas durch den Wind, ich verstehe verschiedene Beiträge hier nicht so richtig. Vielleicht reicht mein geistiger Horizont nicht aus. Deswegen hier meine Frage mit der Bitte um möglichst einfache Antwort, da ich momentan nicht alles wirklich gut aufnehmen und verarbeiten kann.

Ich bin seit 1994 mit einer GdB von 50 % schwerbehindert und wurde 2002 frühberentet. Die volle Erwerbsminderungsrente betrug damals ca. 740 € netto, ich habe dazu verdienen müssen und hatte einen Minijob als Putzfrau ab Anfang 2007. Im August 2007 habe ich in diesem Job einen Arbeitsunfall erlitten und mir mehrere Gelenke gebrochen. Krankenhaus und anschließende REHA in einer Einrichtung der BG Bau folgten bis Februar 2008. Danach folgte die Auseinandersetzung mit der BG Bau um die Gewährung einer Unfallrente. Diese wurde letztendlich gewährt (30 %).

Seit September 2013 beziehe ich die Altersrente, die derzeit 969 € netto incl. Mütterrente beträgt. Die 30%-Rente der BG Bau beträgt zur Zeit 238,95 € netto.

Meine Frage:

Kann meine Altersrente durch die gesetzliche Unfallrente der BG Bau vermindert werden?

Ich muss dazu sagen, dass ich es leider bisher versäumt hatte, die Unfallrente der Rentenversicherungsanstalt zu melden, und jetzt sehr besorgt bin, dass ich möglicherweise über die Jahre zuviel Rente von der Rentenversicherung erhalten habe, die das ggf. jetzt von mir zurückfordern könnte. Diese Angst bringt mich fast um den Verstand...

Vielen Dank für eine leicht verständliche Antwort!

Freundliche Abendgrüße in die Leserrunde

brummelbine[/quote]

Wenn der Arbeitsunfall NACH Beginn der EM-Rente erst eintrat, finden auf DIESE Rente keine Anrechnungen statt.

ANDERS dürfte es sein, wenn die EM Rente in eine ALTERSRENTE umzuwandeln ist, dann wird neu geprüft. Bei 30% MdE und 238,95€ UV Rente dürfte es bei ihrer Rente mit ca. 30 EP dazu führen, dass ca. 93€ aus der Rente aufgrund der UV Rente DANN nicht zu leisten sind.

Vermutlich also: Mitteilen, prüfen lassen und dem Ergebnis relativ gelassen entgegen sehen...[/quote]

Sehe gerade, sie haben seit 2013 bereits eien umgewandelte Altersrente... dann steht seit dem eine monatliche Überzahlung von ca. 90€ im Raum...

Aber es gibt doch so eine Regel wonach maximal rückwirkend für 4 Jahre erstattet werden muss, oder vertue ich mich da? Außerdem kann man damit argumentieren, dass man nicht erkannt hat, dass man die Grenze überschritten hat. Die DRV müsste dann erst einmal das Gegenteil beweisen!
Hinweisam 15.05.2019 | 11:07
Sehe gerade, sie haben seit 2013 bereits eien umgewandelte Altersrente... dann steht seit dem eine monatliche Überzahlung von ca. 90€ im Raum...
Aber es gibt doch so eine Regel wonach maximal rückwirkend für 4 Jahre erstattet werden muss, oder vertue ich mich da? Außerdem kann man damit argumentieren, dass man nicht erkannt hat, dass man die Grenze überschritten hat. Die DRV müsste dann erst einmal das Gegenteil beweisen!
Die 4 Jahre gibt es bei ÜBERZAHLUNGEN nicht (wäre zu wenig gezahlt worden, dann schon...) Und zum Argument: Steht im Rentenantrag und auch im Bescheid relativ prominent zum Nachlesen, dass JEDER Bezug einer UV Rente mitzuteilen ist. Damit wird man eher nicht punkten können.
brummelbineam 15.05.2019 | 14:45
Ohje, das haut mich jetzt total um!!! Rund 90 € Überzahlung der Rente pro Monat ab September 2013 macht bis heute für mich 69 x 90 € = 6.210 € in Summe aus! Wovon soll ich das denn zurückzahlen? Ich habe weder Vermögen noch Wertgegenstände, lebe nur von der Rente... Selbst wenn ich Raten zahle, werde ich tot sein, bevor dieser Betrag zurückgezahlt worden ist. In welcher Höhe werden die Raten bei meiner Rente sein, was bleibt mir zum Leben übrig? Zusätzlich arbeiten gehen kann ich nicht mehr... Gibt es bei der Berechnung der Raten sowas wie ein Existenzminimum, was mir verbleiben muss, was nicht gepfändet werden kann? Ich muss 450 € Miete zahlen, für Strom und Gas jeden Monat rund 45 € Abschlag. Kann mir jemand dazu etwas sagen??? Ich bin total verzweifelt! Danke schon mal und freundliche Grüße brummelbine
brummelbineam 15.05.2019 | 15:21
Danke! Ich habe gerade nachgesehen. Wenn von meiner jetzigen Rente monatlich 90 € abgezogen werden, bekomme ich nur noch 879 € Rente zuzüglich der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von derzeit rund 239 €. Das macht in Summe 1.118 € Nettoeinkommen pro Monat aus. Lt. Pfändungstabelle liegt ein pfändbares Einkommen für eine Person ab 1140 €/m vor. Mit meinem Einkommen läge ich aber unterhalb dieses Betrages... Legt denn die DRV für die Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge diese Pfändungstabelle zugrunde? Danke für eine weitere Antwort! Freundliche Grüße brummelbine
Schorscham 15.05.2019 | 19:24
Zitat von brummelbine anzeigenausblenden
Vermutlich darf die DRV nicht eigenmächtig Ratenbeträge von Ihrer Rente einbehalten. Sie wird Sie separat dazu auffordern den überzahlten Betrag zu erstatten und Ihnen vielleicht sofort ein Ratenzahlungsangebot unterbreiten. Sollten Sie sich dann für zahlungsunfähig erklären, könnte ein Mahnverfahren inklusive Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Und wenn dabei nachgewiesen wird, dass Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt und es auch keine pfändbaren Gegenstände gibt, wird die Rückforderung bis auf weiteres gestundet und nach einer gewissen Zeit würde eine erneute Bonitätsprüfung erfolgen. MfG
W°lfgangam 15.05.2019 | 21:51
Zitat von Hinweis anzeigenausblenden
Nachtrag: den Wert/anrechenbare UV-Rente, hatte ich auch auf der Kladdenberechnung - und nicht die ganze UV-Rente ...146 € sind ja anrechnungsfrei. Insofern von mir falsch formuliert, sorry dafür. @brummelbine: Sollte die DRV von der Überzahlung/nicht mitgeteilte UV-Rente 'Wind' bekommen, erhalten Sie zunächst ein Anhörungsschreiben "wir haben festgestellt, dass wir viel Geld zurückhaben wollen ..." Darin wird auch darauf hingewiesen, dass Sie Gründe für die Nichtmöglichkeit der Rückzahlung äußern können = falls Sie damit unter die 'Bedürftigkeitsgrenze' rutschen würden und ein entsprechender Nachweis erforderlich ist. Individuell prüft das dann das Sozialamt vor Ort, welche Ihrer Einnahmen/Ausgaben relevant sind - was Ihnen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung zustehen würde. Ratenweise Rückzahlungen der überzahlten Rente sind daher 'gedeckelt' bis zu diesem zustehenden Sozialsatz oder entfallen gänzlich. Daneben wird in Folge die Rente zwingend auf den zustehenden Betrag abgesenkt - mit der Folge, dass ggf. doch noch Grundsicherung oder Wohngeld ergänzend zu zahlen ist. Gruß w. PS: ganz ehrlich, eigentlich habe ich Ihre Nachfrage nicht wirklich verstanden *hüstel - Sie haben eine 'rechtliche' Belehrung über die möglichen Folgewirkungen solcher Kombinationsleistungen erhalten ...wenn Sie nun dazu individuell eine Erklärung abgeben möchten, wählen Sie den offiziellen Weg zur DRV – mit @brummelbiene kann Ihr Versicherungskonto nicht in Verbindung gebracht werden ;-)
Connyam 16.05.2019 | 10:48
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

Nachtrag: den Wert/anrechenbare UV-Rente, hatte ich auch auf der Kladdenberechnung - und nicht die ganze UV-Rente ...146 € sind ja anrechnungsfrei. Insofern von mir falsch formuliert, sorry dafür.

@brummelbine: Sollte die DRV von der Überzahlung/nicht mitgeteilte UV-Rente 'Wind' bekommen, erhalten Sie zunächst ein Anhörungsschreiben "wir haben festgestellt, dass wir viel Geld zurückhaben wollen ..." Darin wird auch darauf hingewiesen, dass Sie Gründe für die Nichtmöglichkeit der Rückzahlung äußern können = falls Sie damit unter die 'Bedürftigkeitsgrenze' rutschen würden und ein entsprechender Nachweis erforderlich ist.

Individuell prüft das dann das Sozialamt vor Ort, welche Ihrer Einnahmen/Ausgaben relevant sind - was Ihnen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung zustehen würde. Ratenweise Rückzahlungen der überzahlten Rente sind daher 'gedeckelt' bis zu diesem zustehenden Sozialsatz oder entfallen gänzlich. Daneben wird in Folge die Rente zwingend auf den zustehenden Betrag abgesenkt - mit der Folge, dass ggf. doch noch Grundsicherung oder Wohngeld ergänzend zu zahlen ist.

Gruß

w.

PS: ganz ehrlich, eigentlich habe ich Ihre Nachfrage nicht wirklich verstanden *hüstel - Sie haben eine 'rechtliche' Belehrung über die möglichen Folgewirkungen solcher Kombinationsleistungen erhalten ...wenn Sie nun dazu individuell eine Erklärung abgeben möchten, wählen Sie den offiziellen Weg zur DRV – mit @brummelbiene kann Ihr Versicherungskonto nicht in Verbindung gebracht werden ;-)

Das ist falsch! Wenn das verfügbare Einkommen das individuelle GRUSI-Niveau, welches deutlich unter den Pfändungsfreibeträgen liegt, überschreitet, greift die Pfändungsschutztabelle falls der Schuldner nicht bezahlen will oder kann. (GRUSI-Anspruch dürfte deutlich unter 1.000 EUR liegen, der Pfändungsfreibetrag bei 1.140 EUR!) Wie dieses Prozedere dann praktisch ablaufen würde, wurde bereits weiter oben ausführlich erklärt!
Galgenhumoram 16.05.2019 | 11:28
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Legt denn die DRV für die Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge diese Pfändungstabelle zugrunde?
Vermutlich darf die DRV nicht eigenmächtig Ratenbeträge von Ihrer Rente einbehalten. Sie wird Sie separat dazu auffordern den überzahlten Betrag zu erstatten und Ihnen vielleicht sofort ein Ratenzahlungsangebot unterbreiten. Sollten Sie sich dann für zahlungsunfähig erklären, könnte ein Mahnverfahren inklusive Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Und wenn dabei nachgewiesen wird, dass Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt und es auch keine pfändbaren Gegenstände gibt, wird die Rückforderung bis auf weiteres gestundet und nach einer gewissen Zeit würde eine erneute Bonitätsprüfung erfolgen. MfG von den Pfändungstabellen sind wir ganz weit weg: im Zuge der Aufrechnung kann bis zur Hälfte der Rente angesetzt werden; tritt durch die Maßnahme Sozialhilfebedürftigkeit ein, ist eine Bedarfsbescheinigung einzureichen, dann kann von der Hälfte der Rente bis hin zu 0 EUR alles aufgerechnet werden. Auch wenn wieder rumgenölt wird, der böse böse Rentenbescheid, nein der Bescheid endet nicht beim Zahlbetrag....und vermeintliche Unwissenheit schützt nicht vor Rückforderungen
J.F.K.am 16.05.2019 | 11:05
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

Nachtrag: den Wert/anrechenbare UV-Rente, hatte ich auch auf der Kladdenberechnung - und nicht die ganze UV-Rente ...146 € sind ja anrechnungsfrei. Insofern von mir falsch formuliert, sorry dafür.

@brummelbine: Sollte die DRV von der Überzahlung/nicht mitgeteilte UV-Rente 'Wind' bekommen, erhalten Sie zunächst ein Anhörungsschreiben "wir haben festgestellt, dass wir viel Geld zurückhaben wollen ..." Darin wird auch darauf hingewiesen, dass Sie Gründe für die Nichtmöglichkeit der Rückzahlung äußern können = falls Sie damit unter die 'Bedürftigkeitsgrenze' rutschen würden und ein entsprechender Nachweis erforderlich ist.

Individuell prüft das dann das Sozialamt vor Ort, welche Ihrer Einnahmen/Ausgaben relevant sind - was Ihnen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung zustehen würde. Ratenweise Rückzahlungen der überzahlten Rente sind daher 'gedeckelt' bis zu diesem zustehenden Sozialsatz oder entfallen gänzlich. Daneben wird in Folge die Rente zwingend auf den zustehenden Betrag abgesenkt - mit der Folge, dass ggf. doch noch Grundsicherung oder Wohngeld ergänzend zu zahlen ist.

Gruß

w.

PS: ganz ehrlich, eigentlich habe ich Ihre Nachfrage nicht wirklich verstanden *hüstel - Sie haben eine 'rechtliche' Belehrung über die möglichen Folgewirkungen solcher Kombinationsleistungen erhalten ...wenn Sie nun dazu individuell eine Erklärung abgeben möchten, wählen Sie den offiziellen Weg zur DRV – mit @brummelbiene kann Ihr Versicherungskonto nicht in Verbindung gebracht werden ;-)

Vor allem ältere und kranke Rentner sind häufig damit überfordert ihre Rentenbescheide volständig zu lesen und zu verstehen. Die verlassen sich dann gewöhnlich auf "hilfsbereite" Mitmenschen aus ihrer Familie oder aus dem Bekanntenkreis. Und wenn die dann sagen, "es ist alles in Ordnung", verlassen sich diese Leute darauf und werden erst dann richtig aufgeklärt, wenn Rückforderungsforderungen von DRV oder Finanzamt im Briefkasten liegen. Solche Aspekte sollten ebenfalls berücksichtigt werden!
brummelbineam 16.05.2019 | 11:54
An J.F.K.: Danke für die Schützenhilfe! Soweit ich mich erinnere, wurde mir zu Beginn der GUV-Rente gesagt (weiß nicht mehr von wem), dass diese Rente - seinerzeit so um die 170 € - unerheblich für die DRV sei, da ich ja eine volle Erwerbsminderungrente bekäme, und alles gut ist. Dann erkrankte ich 2012 an Krebs und kam 2013 in die Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich weder Augen noch Ohren für andere Dinge. Ich wollte nur noch gesund werden, war auch zweimalig nacheinander in einer Reha. Es waren für mich schlimme Jahre. Sicher habe ich in dieser turbulenten Zeit auch nicht alles bis ins letzte Detail gelesen, eben auch nicht den Rentenbescheid. Die Summe war ja dieselbe geblieben wie vorher. Durch die vielen Seiten haben ich mich nicht durchgewurstelt, verstehe davon auch nur Bahnhof. Meine Tochter hat auch mal reingeschaut und gemeint, dass es o.k. ist. Nun ist es wie es ist... Ich kann nichts mehr daran ändern! Aber ich möchte trotzdem gern wissen, wie sich der Grenzbetrag aus den mir bekannten Daten errechnen lässt. Die GUV-Rente legte 2009 einen JAV von 17640 € für die Berechnung der 30-%-Rente zugrunde. Das habe ich heute bei der BG erfragt. Ich bin zu 50 % schwerbehindert seit 1996. Seit 2003 bin ich voll erwerbsunfähig gewesen und hatte die volle EU-Rente bis zum Eintritt in die Altersrente 2013. Ich erhalte jetzt eine Brutto-Rente von der DRV von 1088 €, was netto 969 € ausmacht, nachdem mir die Mütterrente zugestanden wurde. Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen jetzt 33,9800. Welche Daten sind jetzt noch wichtig, um den Grenzbetrag errechnen zu können und wie wird das dann gerechnet? Vielleicht kann mir auch schon jemand unter die Arme greifen und es ausrechnen? Ich habe es mit dem Rechnen nie leicht gehabt... Vielleicht habe ich ja doch noch Glück im Unglück und es ergibt sich ein geringerer monatlicher Rückzahlungsbetrag - ich hoffe und hoffe! Vielen Dank und liebe Grüße brummelbine
Schorscham 16.05.2019 | 11:41
Zitat von Galgenhumor anzeigenausblenden
Danke für die ausführliche Info! Dann wird sich die Fragestellerin wohl eine günstigere Wohnung suchen müssen, da 450 Euro Kaltmiete für das Sozialamt wohl kaum als angemessen gelten wird, sofern sie nicht in Münschen oder Frankfurt wohnt: MfG
brummelbineam 16.05.2019 | 12:38
Was ist der Ruhensbetrag, was bedeutet das? Welcher Ruhensbetrag gilt bei mir? Danke!
Rentenschmiedam 16.05.2019 | 12:47
Hallo, geben Sie die UV-Rente dem RV-Träger an wie es Ihre Pflicht ist und warten Sie deren Bescheid ab. Alles andere ist nicht dazu geeignet Sie zu beruhigen wie Sie den teil haarsträubenden Antworten und Mutmaßungen der Forumsteilnehmer entnehmen können. Es ändert ja nichts daran, dass Sie es angeben müssen. Tun Sie das schnellstmöglich und Sie haben Ruhe. Falls es zu einer Rückforderung kommt bekommen Sie eine Anhörung in der der vorgesehene monatliche Aufrechnungsbetrag steht. Sofern Sie dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften zur Hilfe zum Lebensunterhalt würden, belegen Sie dies durch eine Bescheinigung des Grundsicherungsträgers und das war`s dann bzgl. der Forderung. Sind Sie dadurch nicht hilfebedürftig aber der Betrag ist für Sie nicht tragbar, schlagen Sie einen Ihnen genehmen Betrag vor. Am Besten mit Begründung wie "muss Medikamente bezahlen", "bin Diabetiker mit erhöhten Lebenshaltungskosten" oder "das mir abzgl. Miete und sonstiger lebenswichtiger Ausgaben zur Verfügung stehende Resteinkommen beträgt im Monat nur xxx EUR". Die RV wird dann lieber einen geringeren Betrag bekommen als um einen höheren streiten müssen. Mit besten Grüßen
brummelbineam 16.05.2019 | 13:24
@Rentenschmied: Ich habe es der DRV doch sofort gemeldet, als mir klar und bewusst wurde, dass ich das muss!!! Seitdem bin ich doch am routieren...
brummelbineam 16.05.2019 | 13:24
@Rentenschmied: Ich habe es der DRV doch sofort gemeldet, als mir klar und bewusst wurde, dass ich das muss!!! Seitdem bin ich doch am routieren...
Hinweis IIam 16.05.2019 | 13:33
Es scheint so, dass ihre Zahlen nicht ganz richtig sein können, was die UV angeht. Wenn Sie derzeit 238,95€ bei MdE 30 erhalten, dann muss der JAV deutlich niedriger sein, nämlich 14337€. Ergibt: 14337€ x 2/3 x 30% = 2867,40€ (UV Jahresrente) geteilt durch 12 Monate: 238,95€ (UV Monatsrente) DANN würde man darauf basierend rechnen: Brutto RV Rente: 1088,38€ Brutto-UV Rente minus Grundrentenbetrag nach dem BVG bei 30%: 238,95-146€= 92,95€ Summe RV und UV: 1181,33 Grenzbetrag: 14337€ / 12 x 70% x 1,0 = 836,33, mind. ABER Brutto Rente RV, also 1088,38 Ruhensbetrag: 1181,33 - 1088,38 = 92,95€
Hinweis IIam 16.05.2019 | 13:38
Übrigens: Sollten die 238,95€ UV Rente auf 20% MdE ! (nicht auf 30 %) basieren (dies entspräche einem JAV von 21505,50 €), so wären 0,00€ anzurechnen. Also erst mal den korrekten dynamisierten JAV und die MdE eruieren, erst dann macht es Sinn, zu rechnen.
brummelbineam 16.05.2019 | 13:43
Vielen lieben Dank für Ihre Berechnung! Den JAV habe ich heute bei einem Telefonat mit der BR erfragt. Dort sagte man mir, dass der JAV von 17640 € der 30-%-Rente zugrunde liegt... Ich bin etwas ratlos. Aber ich habe auch um Zusendung einer Kopie dieses Bescheides gebeten, da bei mir bereits wegen eines bevorstehenden Umzugs bereits alles verpackt ist, und werde sicher in den nächsten Tagen Post erhalten. Dann lese ich, was in dem Bescheid steht und werde es hier mitteilen. Nochmals danke und freundliche Grüße brummelbine
Hinweis IIam 16.05.2019 | 13:56
Zitat von brummelbine anzeigenausblenden
Die 17640€ JAV sind aber vermutlich der JAV von DAMALS (2008) und durch Dynamisierung wird der jetzt vermutlich rd. 21% höher liegen, also ca. 21500€. Das wiederum würde mit den 238,95€ monatliche UV Rente zusammenpassen, wenn die UV Rente auf einem MdE von nur 20 gezahlt wird. Mal in den BG Unterlagen nachschauen, ob die Unfallrente möglicherweise "anfangs" 30% war und später dann auf 20% abgesenkt wurde... das würde manches erklären... (239€ UV Rente bei 30% ergäbe HEUTE einen JAV von 14337€, und der kann seit dem Versicherungsfall unmöglich gesunken sein)
brummelbineam 16.05.2019 | 17:39
@ Hinweis II: Vielen herzlichen Dank! Ich komme soeben von meiner Tochter, die noch Unterlagen aus dem letzten Jahr von mir bei sich hatte, weil sie diese benötigte. Ich habe hier den letzten Rentenanspassungsbescheid von 2018 für die GUV-Rente: Hier steht: Neuer Jahresverdienst in 2018: 21.505,69 €. Vollrente jährlich: 14.337,13 €. %-Satz: 20. Teilrente Hinterbliebenenrente jährlich: 2.867,43 €. Teil-Hinterbliebenenrente: 238,95 €. Es ist genau so, wie Sie es berechnet haben!!! Es scheint nach allem, was Sie sehr richtig anhand meiner Angaben herausgefunden und errechnet haben, dann sicher auch so zu sein, dass keine Überzahlung der DRV-Rente eingetreten ist und ich wieder ruhig schlafen kann. Das wäre natürlich für mich eine riesengroße Erleichterung! Ich hoffe sehr, Ihre Ausführungen richtig verstanden zu haben... Damit wäre die ganze Aufregung umsonst gewesen - hoffentlich! Momentan kann ich mein Glück kaum fassen und glaube zu träumen! Unverständlich ist für mich jetzt nur noch, warum ich heute von der BG den JAV von 17.640 € genannt bekommen habe... Ob sich die Dame da vielleicht irgendwie verguckt hat? Ich warte jetzt sehnsüchtig auf die Kopie des ursprünglichen Rentenbescheides der BG und melde mich, sobald ich diesen hier vor mir zu liegen habe. Nochmals ganz herzlichen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben - Sie haben mir wirklich geholfen!!! Freundliche Grüße brummelbine
Hinweis IIam 16.05.2019 | 18:04
Zitat von brummelbine anzeigenausblenden
So passen die Zahlen schon eher... Die 17640€ sind der JAV von vor 10 JAhren. Dieser wird jährlich in Höhe der Rentenanpassungen fortgeschrieben, so dass es jetzt eben diese 21500€ sind, und mit DIESEN sind zu rechnen. Und bei MdE 20, 238,95€ UV Rente und 1088,38€ gRV findet in der Tat kein Ruhen der gRV statt (wenn auch nur knapp, wäre die gRV etwas höher,nämlich 1112,87€, würde das Anrechnen beginnen. Übrigens keine Sorge, mit der nächsten Rentenanpassung im Juli wird die eigene Brutto Rente diesen Betrag übersteigen, aber dann steigt auch die UV Rente auf 246,55€, so dass die "neue" Rechnung dann einen neuen Grenzbetrag von 1145,17€ ergeben wird, ab dem angerechnet werden würde). Das ganze Szenario übrigens nur, wenn es sich um ihre EIGENE UV Rente handelt! Sie schreiben von einer HINTERBLIEBENENRENTE in der UV? Die hier beschriebenen Anrechnungsmodalitäten gibt es NUR, wenn eine eigene Versichertenrente aus der UV und eine eigenen Versichertenrente aus der RV zusammentreffen ODER wenn eine Hinterbliebenenrene aus der UV und eine Hinterbliebenenrente aus der RV ZUSAMMENTREFFEN.... Wie man es auch dreht: Vermutlich lösen sich ihre Bedenken in Wohlgefallen auf, da es zu keine Ruhen kommen dürfte (wenn die zugrunde liegenden Zahlen stimmen) Beste Grüße aus dem (Stern des) Südens-Land
brummelbineam 16.05.2019 | 18:17
@ Hinweis II: Es handelt sich in der Tat bei beiden Renten (DRV und GUV) um meine eigenen Renten! Die Bezeichnungen Teil- und Hinterbliebenenrente habe ich dem Rentenanpassungsbescheid 2018 der BG so entnommen. Ich bin nicht Hinterbliebener eines Unfallopfers, sondern bekomme diese Rente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls, bei dem ich mir mehrere Gelenkbrüche anlässlich eines Treppensturzes zuzog, was dauerhaft zu Bewegungseinschränkungen führte. Ihre Erläuterungen entlasten mich unendlich! Vielen Dank für die Geduld! Liebe Grüße brummelbine
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Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

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