Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Sehe gerade, sie haben seit 2013 bereits eien umgewandelte Altersrente... dann steht seit dem eine monatliche Überzahlung von ca. 90€ im Raum...Guten Tag, ich bin vermutlich etwas durch den Wind, ich verstehe verschiedene Beiträge hier nicht so richtig. Vielleicht reicht mein geistiger Horizont nicht aus. Deswegen hier meine Frage mit der Bitte um möglichst einfache Antwort, da ich momentan nicht alles wirklich gut aufnehmen und verarbeiten kann. Ich bin seit 1994 mit einer GdB von 50 % schwerbehindert und wurde 2002 frühberentet. Die volle Erwerbsminderungsrente betrug damals ca. 740 € netto, ich habe dazu verdienen müssen und hatte einen Minijob als Putzfrau ab Anfang 2007. Im August 2007 habe ich in diesem Job einen Arbeitsunfall erlitten und mir mehrere Gelenke gebrochen. Krankenhaus und anschließende REHA in einer Einrichtung der BG Bau folgten bis Februar 2008. Danach folgte die Auseinandersetzung mit der BG Bau um die Gewährung einer Unfallrente. Diese wurde letztendlich gewährt (30 %). Seit September 2013 beziehe ich die Altersrente, die derzeit 969 € netto incl. Mütterrente beträgt. Die 30%-Rente der BG Bau beträgt zur Zeit 238,95 € netto. Meine Frage: Kann meine Altersrente durch die gesetzliche Unfallrente der BG Bau vermindert werden? Ich muss dazu sagen, dass ich es leider bisher versäumt hatte, die Unfallrente der Rentenversicherungsanstalt zu melden, und jetzt sehr besorgt bin, dass ich möglicherweise über die Jahre zuviel Rente von der Rentenversicherung erhalten habe, die das ggf. jetzt von mir zurückfordern könnte. Diese Angst bringt mich fast um den Verstand... Vielen Dank für eine leicht verständliche Antwort! Freundliche Abendgrüße in die Leserrunde brummelbineWenn der Arbeitsunfall NACH Beginn der EM-Rente erst eintrat, finden auf DIESE Rente keine Anrechnungen statt. ANDERS dürfte es sein, wenn die EM Rente in eine ALTERSRENTE umzuwandeln ist, dann wird neu geprüft. Bei 30% MdE und 238,95€ UV Rente dürfte es bei ihrer Rente mit ca. 30 EP dazu führen, dass ca. 93€ aus der Rente aufgrund der UV Rente DANN nicht zu leisten sind. Vermutlich also: Mitteilen, prüfen lassen und dem Ergebnis relativ gelassen entgegen sehen...
Die 4 Jahre gibt es bei ÜBERZAHLUNGEN nicht (wäre zu wenig gezahlt worden, dann schon...) Und zum Argument: Steht im Rentenantrag und auch im Bescheid relativ prominent zum Nachlesen, dass JEDER Bezug einer UV Rente mitzuteilen ist. Damit wird man eher nicht punkten können.Sehe gerade, sie haben seit 2013 bereits eien umgewandelte Altersrente... dann steht seit dem eine monatliche Überzahlung von ca. 90€ im Raum...Aber es gibt doch so eine Regel wonach maximal rückwirkend für 4 Jahre erstattet werden muss, oder vertue ich mich da? Außerdem kann man damit argumentieren, dass man nicht erkannt hat, dass man die Grenze überschritten hat. Die DRV müsste dann erst einmal das Gegenteil beweisen!
Legt denn die DRV für die Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge diese Pfändungstabelle zugrunde?Vermutlich darf die DRV nicht eigenmächtig Ratenbeträge von Ihrer Rente einbehalten. Sie wird Sie separat dazu auffordern den überzahlten Betrag zu erstatten und Ihnen vielleicht sofort ein Ratenzahlungsangebot unterbreiten. Sollten Sie sich dann für zahlungsunfähig erklären, könnte ein Mahnverfahren inklusive Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Und wenn dabei nachgewiesen wird, dass Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt und es auch keine pfändbaren Gegenstände gibt, wird die Rückforderung bis auf weiteres gestundet und nach einer gewissen Zeit würde eine erneute Bonitätsprüfung erfolgen. MfG von den Pfändungstabellen sind wir ganz weit weg: im Zuge der Aufrechnung kann bis zur Hälfte der Rente angesetzt werden; tritt durch die Maßnahme Sozialhilfebedürftigkeit ein, ist eine Bedarfsbescheinigung einzureichen, dann kann von der Hälfte der Rente bis hin zu 0 EUR alles aufgerechnet werden. Auch wenn wieder rumgenölt wird, der böse böse Rentenbescheid, nein der Bescheid endet nicht beim Zahlbetrag....und vermeintliche Unwissenheit schützt nicht vor Rückforderungen
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