Hallo Sinalda,
die Meinung des Users bekiss kann ich nur teilweise mittragen. Richtig ist, dass die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Abmilderung des Abschlages nicht sinnvoll ist. Die Zeit des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres geht in eine Folgerente (hier: Altersrente) als Anrechnungszeit ein, und wirkt somit rentensteigernd.
Andererseits teile ich die Ansicht zum Abschlag nicht. Ist in der EM-Rente ein geminderter Zugangsfaktor enthalten, bleibt dieser auch in der Altersrente bestehen, wenn die EM-Rente im Verminderungszeitraum in Anspruch genommen wurde. Der Verminderungszeitraum erstreckt sich vom 60. bis zum 63. Lebensjahr. Das heißt, wenn Sie die EM-Rente nach dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht mehr beziehen, ist ausschließlich der Abschlag der Altersrente maßgebend.