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Experten-Antwort

Minderung der Erwerbsminderungsrente durch Anrechnung von Ausbildungszeiten?

von MisterS26.02.2025 | 10:41
513 Ansichten
14 Antworten
Guten Tag, ich habe mich in letzter Zeit ausführlicher mit meinem Rentenverlauf beschäftigt und darin u.a. festgestellt, dass meine letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur sowie ca. 6 Jahre Studienzeit fehlen, der Klassiker, - teilweise zwar unterbrochen durch vorhandene kurze versicherungspflichtige Tätigkeiten/Nebenjobs etc. Von der Gesamtsumme der fehlenden Zeiten überschreite ich daher keine 8 Jahre. Beim Einlesen zum Thema Wartezeit/Anrechungszeit durch Ausbildung/Studium bin ich darauf gestoßen, dass man für die Zeit, die über 8 Jahre hinaus von Ausbildungszeiten ginge, Beiträge nachzahlen kann (bis zu einem Alter von 45 Jahren). Je nach bisher gezahlen Beiträgen kann es dabei wohl vorkommen, dass man, wenn man bspw. nur den Minimalbeitrag nachzahlt, sich die Höhe der Erwerbsmindesrungsrente verringert. Da sich diese zusammensetze aus "dem Durschnitt der bisherigen Beitragszahlungen", Quelle: https://www.finanztip.de/gesetzliche-rentenversicherung/rentenbe… Daraus könnte man folgende Frage interpretieren: Meine Frage ist hier nun: Kann diese Verringerung der Erwerbsminderungsrente auch dadurch eintreten, dass man seine Ausbilungszeiten (Schule/Studium), der ersten weniger/bis zu 8 Jahre, für die man nicht nachzahlen kann, anrechnen lässt? Dafür sind ja scheinbar keine Beitragsnachzahlungen möglich, somit würde ein recht großer Zeitraum als Anrechnungszeit auf Wartezeiten entstehen, in denen keine Beiträge gezahlt wurden. Kann sich die Anrechnung dieses Zeitraums negativ auf die Höhe der bisher erworbenen Erwerbsminderungsrente anrechnen, wenn im konkreten Fall bspw. jemand 10 Jahre berufstätig angestellt und pflichtversichert ist und über diese 10 Jahre gut verdient und den maximalen Beitrag bis zur Bemessungsgrenze eingezahlt hat, und bisher nur diese "10 Jahre maximal eingezahlt" erfasst sind und nun plötzlich weitere 7-8 Jahre ohne Beiträge als Wartezeit hinzukämen? Bevor ich einen Antrag auf Anrechnung dieser Ausbildungszeit als Wartezeit stelle, möchte ich dies gerne wissen um für mich bewerten zu können, ob eine längere Wartezeit eine mögliche Minderung der (Erwerbsminderungs)Rente überwiegt. Ich hoffe, ich konnte dies verständlich erklären, vielen Dank. Mit kollegialen Grüßen MisterS

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.02.2025 | 11:31

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung entsteht im Regelfall eine Zurechnungszeit; hierbei handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. 

Beitragsfreie Zeiten erhalten bei der Rentenberechnung den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, soweit die Bewertung nicht begrenzt oder ausgeschlossen ist. 

 

Der Durchschnittswert (Grundbewertung) wird ermittelt, indem die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und aus den Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate geteilt wird.

 

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt regelmäßig mit dem vollendeten 17. Lebensjahr und endet mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung. Nicht belegungsfähig sind beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind. 

Durch diese Regelung wird berücksichtigt, dass eine Beitragszahlung für diese Zeiten nicht erwartet werden konnte. 

Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird. 

 

13 Antworten

Wahrscheinlich Chatbot-Antwortam 26.02.2025 | 12:07
Nix verstehen schrieb

Was heißt das auf deutsch? Soll das die Antwort auf die Frage sein?

Tja, in letzter Zeit kommen oft solche Antworten in blühendstem Behörden-Beamten-Deutsch, die meist weitgehend unverständlich sind und oft auch die eigentliche Frage gar nicht beantworten. Es ist mit hoher Wahrscheinlichleit davon auszugehen, dass das nicht von Menschen geschrieben ist, sondern hier nur noch ein KI-Chatbot antwortet. Sehr schade.
MisterSam 26.02.2025 | 12:13
Experte/in schrieb

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung entsteht im Regelfall eine Zurechnungszeit; hierbei handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. 

Beitragsfreie Zeiten erhalten bei der Rentenberechnung den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, soweit die Bewertung nicht begrenzt oder ausgeschlossen ist. 

 

Der Durchschnittswert (Grundbewertung) wird ermittelt, indem die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und aus den Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate geteilt wird.

 

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt regelmäßig mit dem vollendeten 17. Lebensjahr und endet mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung. Nicht belegungsfähig sind beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind. 

Durch diese Regelung wird berücksichtigt, dass eine Beitragszahlung für diese Zeiten nicht erwartet werden konnte. 

Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird. 

 

Guten Tag, vielen Dank für die ausführliche und kurzfristige Rückmeldung. Ich muss leider noch einmal im Detail rückfragen, da ich mir auch nach mehrmaligem Lesen unsicher bin. Die unterschiedlichen Begriffe von "Zeiten" machen das Thema für mich als Laie nicht trivial. Absatz 1 und 2 konnte ich nachvollziehen. Absatz 3 nur in Teilen, da ich diese Aussage nicht nachvollziehen kann "Nicht belegungsfähig sind beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind" da ich die Definition für Berücksichtigungszeiten nicht kenne. Bisher war ich im Rahmen der Anrechnung von Schul-/Ausbildungszeiten nur auf den Begriff "Wartezeit" gestoßen, den ich hier nicht zuordnen konnte, ist dies gleichzusetzen mit "beitragsfreier Zeit" ? Leider kann ich dadurch die folgende Sätze nicht sicher einschätzen. "Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird" Diese Aussage lässt mich vermuten, dass die Antwort auf die Frage zu meinem konkreten Beispiel "Kann sich die Anrechnung dieses Zeitraums negativ auf die Höhe der bisher erworbenen Erwerbsminderungsrente anrechnen, wenn im konkreten Fall bspw. jemand 10 Jahre berufstätig angestellt und pflichtversichert ist und über diese 10 Jahre gut verdient und den maximalen Beitrag bis zur Bemessungsgrenze eingezahlt hat, und bisher nur diese "10 Jahre maximal eingezahlt" erfasst sind und nun plötzlich weitere 7-8 Jahre ohne Beiträge als Wartezeit hinzukämen? " ein "JA" wäre - habe ich dies richtig verstanden? Dieser Satz hingegen relativiert meine Vermutung aber irgendwie: "Durch diese Regelung wird berücksichtigt, dass eine Beitragszahlung für diese Zeiten nicht erwartet werden konnte." Wäre eventuell ein kurzes Zahlenbeispiel/fiktive Beispielrechnung für meinen Anwendungsfall ihrerseits möglich? Ich vermute, dies würde mir beim Gesamtverständnis deutlich weiterhelfen. Ganz herzlichen Dank!
Kein Wahlrechtam 26.02.2025 | 12:14
Ihre Frage: "Meine Frage ist hier nun: Kann diese Verringerung der Erwerbsminderungsrente auch dadurch eintreten, dass man seine Ausbilungszeiten (Schule/Studium), der ersten weniger/bis zu 8 Jahre, für die man nicht nachzahlen kann, anrechnen lässt? " Die Atwort ist einfach: Sie können gar nicht verhindern, dass diese Schul- und Ausbildungszeiten von der DRV mit berücksichtiigt werden in der Rentenberechnung. Das erfolgt automatisch, das kann also far nicht von Ihnen "abgewählt" werden. Im Übrigen dürfte sich das aber auch nicht negativ auf die Höhe Ihrer EM-Rente auswirken. Alle Details sehen Sie dann, wenn Sie sich die detaillierten Berechnungsgrundlagen zur EM-Rente zuschicken lassen mit der Grund-, Leitungs- und Gesamtbewertung. Also einfach locker bleiben.
MisterSam 26.02.2025 | 12:27
Kein Wahlrecht schrieb

Ihre Frage: "Meine Frage ist hier nun: Kann diese Verringerung der Erwerbsminderungsrente auch dadurch eintreten, dass man seine Ausbilungszeiten (Schule/Studium), der ersten weniger/bis zu 8 Jahre, für die man nicht nachzahlen kann, anrechnen lässt? "

Die Atwort ist einfach: Sie können gar nicht verhindern, dass diese Schul- und Ausbildungszeiten von der DRV mit berücksichtiigt werden in der Rentenberechnung. Das erfolgt automatisch, das kann also far nicht von Ihnen "abgewählt" werden.

Im Übrigen dürfte sich das aber auch nicht negativ auf die Höhe Ihrer EM-Rente auswirken.

Alle Details sehen Sie dann, wenn Sie sich die detaillierten Berechnungsgrundlagen zur EM-Rente zuschicken lassen mit der Grund-, Leitungs- und Gesamtbewertung.

Also einfach locker bleiben.

Moin und danke für die Beteiligung. Nun, da bisher meine letzten 2 Schuljahre + Studium vor mehr als 10 Jahren nicht erfasst sind, gehe ich momentan davon aus, dass dies auch nicht automatisiert passieren wird (wann, wie und durch welche Informationen denn?), wenn ich dies nicht aktiv beantrage. Somit kann ich das ja doch in irgendeiner Form steuern, oder sehe ich das falsch? Und die folgende Aussage des Experten (oder tatsächlich Chatbots?) "Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird. " lässt meine Vermutung, die ich aus meiner Quelle https://www.finanztip.de/gesetzliche-rentenversicherung/rentenbe… habe: "Aber Vorsicht: Zahlst Du nur den Minimalbetrag ein, kann das die Höhe Deiner Erwerbsminderungsrente deutlich verschlechtern. Für deren Höhe ist der Durchschnitt Deiner bisherigen Beitragszahlungen maßgeblich. Wenn Du für mehrere Jahre nur den Mindestbeitrag nachzahlst, verschlechtert das diesen Schnitt. " Geht mir schon in die gleiche Richtung. Eventuell meldet sich ja noch ein weiterer Experte mit einem kleinen Zahlen/Rechenbeispiel für meinen Fall. Wie die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich berechnet wird hatte ich mir natürlich angesehen, aber ob diese (noch zu meldenden oder eben auch nicht) Schul+Studienzeiten als "Wartezeiten" dort mit reingerechnet werden, konnte ich selbst bisher nicht gesichert in Erfahrung bringen.
Nicht so kompliziertam 26.02.2025 | 13:47
MisterS schrieb

Moin und danke für die Beteiligung.

Nun, da bisher meine letzten 2 Schuljahre + Studium vor mehr als 10 Jahren nicht erfasst sind, gehe ich momentan davon aus, dass dies auch nicht automatisiert passieren wird (wann, wie und durch welche Informationen denn?), wenn ich dies nicht aktiv beantrage.

Somit kann ich das ja doch in irgendeiner Form steuern, oder sehe ich das falsch?

Und die folgende Aussage des Experten (oder tatsächlich Chatbots?)

"Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird. "

lässt meine Vermutung, die ich aus meiner Quelle

https://www.finanztip.de/gesetzliche-rentenversicherung/rentenbeitetraege-nachzahlen/

habe:

"Aber Vorsicht: Zahlst Du nur den Minimalbetrag ein, kann das die Höhe Deiner Erwerbsminderungsrente deutlich verschlechtern. Für deren Höhe ist der Durchschnitt Deiner bisherigen Beitragszahlungen maßgeblich. Wenn Du für mehrere Jahre nur den Mindestbeitrag nachzahlst, verschlechtert das diesen Schnitt. "

Geht mir schon in die gleiche Richtung. Eventuell meldet sich ja noch ein weiterer Experte mit einem kleinen Zahlen/Rechenbeispiel für meinen Fall.

Wie die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich berechnet wird hatte ich mir natürlich angesehen, aber ob diese (noch zu meldenden oder eben auch nicht) Schul+Studienzeiten als "Wartezeiten" dort mit reingerechnet werden, konnte ich selbst bisher nicht gesichert in Erfahrung bringen.

Wenn Sie diese Schul-/Studien-Zeiten "länger als 8 Jahre" nicht bei der DRV melden, bleibt einfach eine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf. Die DRV erfährt das natürlich nicht automatisch. Melden können und sollten Sie diese Zeiten also schon, das hat keine negativen Auwirkungen auf eine EM-Rente. Sie sollten es aber dann vermeiden, für diese Zeiten nur niedrige Rentenbeiträge oder den Mindestbeitrag nachzuzahlen, denn das kann dann diese negativen Effekte haben. Also entweder gar nichts nachzahlen oder mindestens so hohe Beiträge nachzahlen, dass sie in der Höhe mindestens den durchschnittlichen Entgeltpunkt-Anzahlen aus den sonstige Jahren entsprechen.
Königam 26.02.2025 | 14:19
MisterS schrieb

Moin und danke für die Beteiligung.

Nun, da bisher meine letzten 2 Schuljahre + Studium vor mehr als 10 Jahren nicht erfasst sind, gehe ich momentan davon aus, dass dies auch nicht automatisiert passieren wird (wann, wie und durch welche Informationen denn?), wenn ich dies nicht aktiv beantrage.

Somit kann ich das ja doch in irgendeiner Form steuern, oder sehe ich das falsch?

Und die folgende Aussage des Experten (oder tatsächlich Chatbots?)

"Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert, da der Divisor verkleinert wird. "

lässt meine Vermutung, die ich aus meiner Quelle

https://www.finanztip.de/gesetzliche-rentenversicherung/rentenbeitetraege-nachzahlen/

habe:

"Aber Vorsicht: Zahlst Du nur den Minimalbetrag ein, kann das die Höhe Deiner Erwerbsminderungsrente deutlich verschlechtern. Für deren Höhe ist der Durchschnitt Deiner bisherigen Beitragszahlungen maßgeblich. Wenn Du für mehrere Jahre nur den Mindestbeitrag nachzahlst, verschlechtert das diesen Schnitt. "

Geht mir schon in die gleiche Richtung. Eventuell meldet sich ja noch ein weiterer Experte mit einem kleinen Zahlen/Rechenbeispiel für meinen Fall.

Wie die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich berechnet wird hatte ich mir natürlich angesehen, aber ob diese (noch zu meldenden oder eben auch nicht) Schul+Studienzeiten als "Wartezeiten" dort mit reingerechnet werden, konnte ich selbst bisher nicht gesichert in Erfahrung bringen.

Man hat das Gefühl, Sie glauben, Sie könnten je nach Bedarf wählen, ob Sie Zeiten angeben oder auch nicht. Sie sind aber verpflichtet, korrekte und vollständige Angaben zu Ihrem Versicherungskonto zu machen, gleichgültig wie sich das auswirkt. Sollten Sie die Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht erreicht haben und mehr als 8 Jahre Schul- und Studienzeiten absolviert haben, können Sie tatsächlich Beiträge nachzahlen, die sich auch bei geringer Höhe nachteilig auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente auswirken können. In diesem speziellen Fall können Sie vor der Zahlung Vergleichsberechnungen anfordern, die dann die monetären Auswirkungen auf die Rentenhöhe ersichtlich machen. Bei der Komplettierung Ihres Versicherungsverlaufes ist dieses aber nicht vorgesehen und Sie müssten, ggf. mit negativen Auswirkungen leben (diese Konstellation ist aber sehr selten).
Tinaam 26.02.2025 | 14:43
Das ist wirklich schwer zu erklären - ich versuch's mal: Die Zeiträume, in denen Sie nach dem 17. Geburtstag eine Schule besucht oder studiert haben, sind sowieso in der Durchschnittsberechnung mit drin. Wenn Sie z.B. 10 Jahre Höchstbeitrag haben + 8 Jahre nicht nachgewiesene Schul- und Studienzeiten (= Lücken), dann berechnet sich der Durchschnittswert (vereinfacht ausgedrückt) aus den in den 10 Jahren erworbenen Entgeltpunkten geteilt durch die 18 Jahre (Gesamtzeitraum). Wenn Sie das Studium aber nachweisen, dann wird das bei der Durchschnittsberechnung herausgerechnet. D.h. der Durchschnittswert berechnet sich aus den in den 10 Jahren erworbenen Entgeltpunkten geteilt durch die 10 Jahre (Gesamtzeitraum minus die 8 Jahre nachgewiesene und anrechenbare Schul-/Studienzeiten) - ist hier also eindeutig günstiger. Anders sieht es aus, wenn es um Zeiten zwischen 16 und 17 geht. Die fließen nämlich - wenn es Schulzeiten waren - nicht in die Durchschnittsberechnung ein. Wenn Sie aber Beiträge zahlen, werden die Zeiten doch mit eingerechnet. Das hat zur Folge, dass freiwillige Beiträge von geringer Höhe in dem Jahr zwischen 16 und 17 den Durchschnittswert senken können.
Was soll das?am 26.02.2025 | 16:23
MisterS schrieb

Ein Dankeschön an meine beiden Vorredner, dies nimmt mir doch die Zweifel an meiner geistigen Leistungsfähigkeit, einen eindeutigen Zusammenhang zu meinem Fall herstellen zu können.

Es ist völlig unverständlich, dass man sich mit einem derart komplexen Sachverhalt an ein anonymes Forum wendet, statt sich sinnvollerweise, in einem individuell vereinbarten Beratungsgespräch, unter Zugriff auf Versicherungskonto und Berechnung, erklären zu lassen.
MisterSam 26.02.2025 | 16:49
Was soll das? schrieb

Es ist völlig unverständlich, dass man sich mit einem derart komplexen Sachverhalt an ein anonymes Forum wendet, statt sich sinnvollerweise, in einem individuell vereinbarten Beratungsgespräch, unter Zugriff auf Versicherungskonto und Berechnung, erklären zu lassen.

In 14 Tagen habe ich ein Telefongespräch, einen vor Ort Termin wollte man mir nicht geben "ich hätte ja noch viel Zeit bis zur Rente, und die persönlichen Termine seien für dringendere Fälle reserviert". Und da dieses Forum als "Expertenforum" auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung verlinkt und angegeben ist, dachte ich, ich wäre genau hier richtig mit dieser Frage. Wenn nicht in einem "Expertenforum der DRV" wo denn dann? Desweiteren ist meine Erfahrung leider so, dass Sachbearbeiter, nicht jedesmal das Problem in Gänze erfassen können wenn man es telefonisch in Kürze beschreibt, daher suchte ich parallel hier Rat. Wenn das Expertenforum dafür nicht gedacht ist, dann entschuldige ich mich hiermit, lasst uns über den vortrefflichen Geschmack von Schwarzwälder Kirtschtorte sprechen. @Tina Danke, das ist eine gute und transparente Erklärung.
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