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Experten-Antwort

Minderung nach § 31 FRG

von Anton R.17.06.2016 | 21:37
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Ist bei der Minderung der deutschen Rente nach § 31 FRG völlig unerheblich, wie die Höhe der ausländischen Rente ermittelt wird? Im konkreten Fall wird die Höhe der ausländischen Rente nach dortigem Recht vom in Deutschland erzielten Lohn mitbeeinflußt. Es handelt sich dabei also um keinen Lohn aus Zeiten nach dem FRG. Nach meiner Auffassung ist aufgrund der Mitberücksichtigung des deutschen Lohnes für den entsprechenden Anteil an der ausländischen Rente der § 31 FRG nicht anwendbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anton R,

Die Antwort auf Ihre Frage haben Sie mittlerweile selbst gefunden. Es ist nicht relevant, wie sich die Höhe der ausländischen Rente berechnet.

Auf die von Ihnen bereits bekannte Arbeitsanweisung zu § 31 FRG wird verwiesen (insbesondere Abschnitt R4.1).

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=FRG_31R0&id=§ 31 Rentengewährung aus dem Ausland 5 990

Mit freundlichen Grüßen

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8 Antworten

W*lfgangam 17.06.2016 | 22:59
Hallo Anton R., > Ist bei der Minderung der deutschen Rente nach § 31 FRG völlig unerheblich, wie die Höhe der ausländischen Rente ermittelt wird? Ja. Es geht lediglich um deckungsgleiche Zeiten die sowohl im Ausland, als auch in D zu einer Zahlung führen. Wie der ausländische Versicherungsträger seine/Ihre Rente berechnet ist unerheblich. > Im konkreten Fall wird die Höhe der ausländischen Rente nach dortigem Recht vom in Deutschland erzielten Lohn mitbeeinflußt. Wie das? Aber egal, Auslandsrentenberechnung erfolgt nach 'dortigen' Gesetzen. > Es handelt sich dabei also um keinen Lohn aus Zeiten nach dem FRG. Nach meiner Auffassung ist aufgrund der Mitberücksichtigung des deutschen Lohnes für den entsprechenden Anteil an der ausländischen Rente der § 31 FRG nicht anwendbar. Um welches Land handelt es sich? Zudem können Sie jederzeit auf die FRG-Zeiten zugunsten der ausländischen Rente verzichten, sofern sich allein aus der Auslandszahlung für diese Zeiten ein höherer Rentenanspruch für Sie ergibt. Vorher sollten Sie dazu allerdings eine Probeberechnung machen lassen. Gruß w.
Anton R.am 17.06.2016 | 23:48
Hallo W*lfgang, Es geht um Tschechien. Ein Verzicht auf FRG-Rente würde sich nicht lohnen. Es sieht so aus. Wenn man in Deutschland die ganzen Jahre ohne Verdienst als arbeitslos gemeldet gewesen wäre, hätte man nach tschechischem Recht (mangels Lohn in Deutschland) eine geringere Rente in Tschechien als es jetzt der Fall ist. Und weil der deutsche Verdienst überhaupt nichts mit dem FRG zu tun hat, bin ich der Meinung, dass der § 31 FRG in Höhe des deutschen Anteils an der tschechischen Rente nicht anwendbar ist.
Naseweisam 18.06.2016 | 15:15
Na dann versuchen Sie doch einmal, in Deutschland die Rente zu bekommen, die es gegrben hätte, wenn Sie in Deutschland nur arbeitslos gewesen wären. Auf diese dann sicherlich niedrigere Rente kann dann ja die niedrigere tschechische Rente angerechnet werden. Wären Sie dann zufrieden?
W*lfgangam 18.06.2016 | 19:23
Sorry Anton, so ich wie Ihre Aussage deute, ist das eine innertschechische Angelegenheit des dortigen Rentenrechts - von dem ich null Ahnung habe. > Es sieht so aus. Wenn man in Deutschland die ganzen Jahre ohne Verdienst als arbeitslos gemeldet gewesen wäre, hätte man nach tschechischem Recht (mangels Lohn in Deutschland) eine geringere Rente in Tschechien als es jetzt der Fall ist. Das Sie dabei aber auch eine geringere dtsch. Rente - mit ggf. NULL-Wert der Alo-Zeiten - hätten, ist Ihnen bekannt? ;-) > Ein Verzicht auf FRG-Rente würde sich nicht lohnen. Na wenn das klar ist, sind die Anrechnungsvorschriften des FRG doch zu Ihren Gunsten und vollkommen in Ordnung - Sie erhalten für die FRG-Zeiten hier mehr Rente, als Tschechien dafür zahlt. Ich kann da keinen Nachteil erkennen ... Gruß w.
Anton R.am 19.06.2016 | 10:32
Können Sie evtl. mit entsprechender Rechtsprechung behilflich sein? Ich würde mich gern mit der Begründung etwas näher befassen.
Anton R.am 19.06.2016 | 12:19
Hallo W*lfgang, danke. Entscheidend ist wohl der folgende Satz unter R4.1: "Unerheblich ist, wie sich der fremde Rentenbetrag ergeben hat. Für die deutsche Seite besteht weder ein Anlass noch die Verpflichtung, dies zu ermitteln und nachzuvollziehen." Das ist so kategorisch formuliert, dass es wohl auf einem rechtskräftigen Urteil basiert. Leider ist das Urteil nicht erwähnt. Gruß AR
Anton R.am 20.06.2016 | 12:02
Vielen Dank. Könnten Sie eventuell bei den Autoren der Rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 31 FRG in Erfahrung bringen, ob sie sich bei ihrer Rechtsauffassung auf Urteile des BSG bzw. LSG stützen und falls ja, auf welche?
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