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Mindesbeiträge Nachzahlen bis zu welchem Lebensalter?

von Apothekerin22.11.2009 | 14:06
1654 Ansichten
5 Antworten
Hallo Zusammen, ich bin von der Versicherungspflicht in der DRV befreit, da ich als Apothekerin im berufsständischen Versorgungswerk Pflichtversichert bin und zahle folglich auch keine Beiträge zur GRV. Jedoch hat mich die DRV angeschrieben, dass ich nach der Geburt meines Kindes bis zu 3 Jahren -beitragsfrei- Pflichtversichert bin. Ich somit also bis zu 36 Monate Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf gutgeschrieben bekommen kann. Für die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten ist dies jedoch nicht ausreichend einen Rentenanspruch zu erwerben. Nun möchte ich für die fehlenden Monate Mindestbeiträge Nachzahlen nach §208 SGB VI. Leider kann ich auf der Homepage der DRV unter Formulare kein Formular finden um diese Nachzahlung zu beantragen. Gibt es da keines oder wird das noch erstellt? Nächste Frage gibt es eine Frist bzw. ein maximales Lebensalter bis zu welchem eine Nachzahlung noch möglich ist, vorzugweise würde ich natürlich so spät als möglich nach zahlen, bei Ausbildungszeiten gibt es ja die 45. Jahre Regelung gilt die auch bei §208 oder kann ich auch erst mit 66.Jahren diese Beiträge nachzahlen, also erst in 34 Jahren. Welche Auswirkungen hätte eine frühere Nachzahlung auf einen eventuell möglichen EM-Rentenanspruch, falls ich die Nachzahlung sofort leisten würde? Ach ja an Schiko, wie hoch wäre, die zu erwartende Rente. Und ab wieviel Monaten Rentenbezug ist der break-even für die Nachgezahlten Mindestbeiträge erreicht. Daten: -> Jahrgang 1977. _>12 Monate Erziehungszeiten (werden nach Auskunft der DRV so gehandhabt als ob ca. 2500EUR verdient worden wären) ->48 Monate mit Mindestbeiträge Anzahl der Gesamtmonate 60=Mindestanzahl. Auf eine Diskussion in wie weit es moralisch ist einen Rentenanspruch aus beitragsfreienzeiten zu erzielen kann ich verzichten. Schließlich werden auch Steuergelder zur Rentenfinanzierung herangezogen und Steuern zahl ich auch obwohl ich keine Beiträge in die DRV zahle. Vielen dank für Antworten bereits vorab. MfG

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.11.2009 | 08:17

Hallo "Apothekerin",

freiwillige Beiträge nach § 208 SGB VI können Sie nur unter den folgenden Bedingungen nachzahlen:

- Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind

- erreichen der Regelaltersgrenze

- allgemeine Wartezeit nicht erfüllt

- freiwillige Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind

- nur für Zeiten, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Da Sie alle Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben, kommt eine Nachzahlung für Sie nicht in Frage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

4 Antworten

-_-am 22.11.2009 | 21:23
Nehmen Sie notfalls V060 und schreiben Sie dazu, dass Sie die Beitragszahlung nach § 208 SGB 6 zur Erfüllung der Wartezeit beantragen. Beachten Sie aber: "Die Beiträge können auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65., später 67. Lebensjahr) und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind." Jahrgang 1977 hat da vermutlich noch etwas Zeit. Wer googlen kann, ist klar im Vorteil. Weiter Infos: Infos: http://www.b-rav.de/kez2009.htm… http://www.versorgungskammer.de/portal/page/portal/BVK/baev/Merk…
Herr Rossiam 22.11.2009 | 22:11
Lieber Herr Schiko, mit ihrer Auskunft an Frau Apothekerin, das eine Nachzahlung für sie jederzeit möglich wäre, liegen sie komplett daneben. Die Fragestellerin ist als Mitglied einer berufsständischen versorgungseinrichtung überhaupt nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Nur der durch § 208 neu geschaffene Ausnahmetatbestand gestattet ihr, nach Erreichen der Regelaltersgrenze die fehlenden Beiträge nachzuzahlen.
-_-am 22.11.2009 | 23:39
"... aber Vorsicht durch Ferndiagnose hat ein User festgestellt das ich krank bin." Das möchte ich nicht kommentieren, jedoch: Was Sie nicht wissen, sollten Sie auch besser nicht schreiben. Man kann es richtig aber auch im Gesetz nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__208.html… Die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist für den hier betroffenen Personenkreis eigentlich gar nicht möglich. Nur wenn die Wartezeit nicht erfüllt wird ist § 208 SGB 6 überhaupt einschlägig. Rein theoretisch könnte aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Wartezeit auch noch auf anderem Wege erfüllt werden. Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Ich glaube, Ihre Berechnungen sind hier für die Fragestellerin derzeit entbehrlich, da sie Jahrgang 1977 ist! Vielleicht melden Sie sich 2044 noch einmal mit einer neuen Berechnung.
Schadeam 23.11.2009 | 10:52
...bis zum Jahr 2043 oder 2044 wirds wohl ein entsprechendes Formular geben....und wenn nicht, sollte Apothekerin es schaffen einen entsprechenden Satz formlos zu notieren......
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