Wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, können Sie jederzeit für die laufende Beitragsentrichtung zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag wählen. Bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Höhe des von Ihnen gewünschten Beitrages mit.
Sollten Sie (entgegen) Ihrer Angabe keine freiwilligen Beiträge, sonder Pflichtbeiträge als Selbständer zahlen, ist dies nicht möglich.
Sie können Ihrem Versicherungsträger dann lediglich um die Prüfung einer "einkommensgerechten" Beitragszahlung bitten und entsprechende Nachweise (ggf. gewissenhafte Schätzungen) bzgl. Ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit beifügen.
Hallo SNR,
wenn Sie bereits 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht als Handwerker (!) befreien lassen. Dies hat jedoch grundsätzlich nur Auswirkungen auf zukünftige Beitragszahlungen und greift nicht in evtl. Nachforderungen für zurückliegende Beitragszeiten ein. Die Befreiung gilt im Übrigen für die Zeit, in der die selbständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird. Sie endet also, wenn auch die selbständige Tätigkeit als Handwerker beendet wird.
Soweit Sie neben oder nach der selbständigen Tätigkeit als Handwerker eine abhängige Beschäftigung ausüben, können/müssen Sie auch entsprechende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser Beschäftigung zahlen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker hat hierauf keinen Einfluss. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (zumindest soweit keine anderweitige Versicherungspflicht besteht). Insoweit können Sie also auch wieder in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren.
Allerdings sollte der Schritt, sich von der Rentenversicherungspflicht (insbesondere wegen vorübergehender finanzieller Engpässe) befreien zu lassen, wohl überlegt sein. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nämlich weitreichende Folgen auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von verschiedenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. So wird regelmäßig z. B. auch der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verloren gehen.
Soweit Ihre Einkünfte/Gewinne auf nicht absehbare Zeit unter die Grenze monatlich 400 Euro fallen sollte, könnte es auch eine Alternative (zur Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker) sein, die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit geltend zu machen. Sie müssten dann für die Zeit der geringfügigen Einkünfte keine Beiträge zu Rentenversicherung zahlen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Lage wieder in die Beitragszahlung "einsteigen".
Leider ist es im Rahmen dieses Forums nicht möglich, alle Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der laufenden und zukünftigen Beitragszahlung aufzuzeigen. Ich kann Ihnen daher letztlich nur empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten zu lassen. Hier kann man Ihnen alle Alternativen - maßgeschneidert auf Ihre persönlichen Verhältnisse - aufzeigen.
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