Hallo maurer ,
sofern eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I zusammentrifft, ist von der Sachbearbeitung die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 96 a Abs.3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu prüfen. Sofern die Leistung des Arbeitsamtes höher ist, tritt insoweit ein volles Ruhen der gesetzlichen Rente ein. Der Stammanspruch an sich bleibt bestehen.
Sobald Ihnen der Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt, sollten Sie unverzüglich eine Kopie an den zuständigen Rentenversicherungsträger übersenden, und die Auszahlung des ruhenden Zahlbetrags beantragen.
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