Zu 1.: Wie sie es auch bei Ihrer zweiten Frage anklingt, werden verschiedene rentenrechtliche Zeiten unterschiedlich bewertet. Im Einzelfall können bestimmte Zeiten auf einen Mindestwert angehoben werden. Um einzelne Sachverhalte zu abzuklären, empfehle ich Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Es daher jedoch so, dass es eine "Mindestrente" in dem Sinne, dass für die Gesamtzahl der bei der Rente zugrundezulegenden Entgeltpunkte bzw. der Gesamtleistungswertes eine Minestentgeltpunktzahl nicht gibt.
Zu 2.:Eine Regelung, dass vorher ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden haben muss, gibt es nicht. Es gibt lediglich die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB VI bzgl. zusätzlicher Entgeltpunkte während der Kinderberücksichtigungszeit, die dann anzuwenden ist, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Jahr 1991 liegen. Darauf, dass vor- und/oder nachher ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden haben muss, kommt es nicht an.
Bestimmte Ausnahmeregelungen können bei Kindeserziehung im Ausland bestehen, gehe jedoch nicht davon aus, das Sie bei Ihrer Fragestellung eine Auslandserziehung gemeint haben.
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