Hallo,
bei 11 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland würde die Kleinstzeitenregelung (weniger als 12 Monate) greifen und diese Zeiten würden vom Schweizer Rentenversicherungsträger übernommen. Ausgehend von Ihren Angaben hätte das nach derzeitigen Rechtsstand jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe in der Schweiz.
Daher bietet es sich in Ihrem Fall an sich den deutschen Anspruch bei Zahlung eines freiwilligen (Mindest-/Höchst) Beitrags mitteilen zu lassen, um eine Entscheidungsgrundlage zu haben.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Schweiz steht der Zahlung eines freiwilligen Beitrags zum deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung