Hallo Spezial,
es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem die geringfügige Beschäftigung aufgenommen bzw. ausgeübt wurde.
Nach dem bis 2012 geltenden Recht waren Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie zahlten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge. Sie konnten aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig für den vollen Rentenversicherungsschutz aufstocken. Die Minijobber erwarben dann auch Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Minijobs unterliegen seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dadurch kommen sie in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.
Eine Nachzahlung von Beiträgen ist in der Regel nicht möglich.
Für weitere Informationen können Sie sich an die Minijob-Zentrale wenden:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Pflichtversicherter Minijob : der Arbeitgeber zahlt seine und ihre Beiträge an die Versicherung.
Versicherungsfreier Minijob : sie dürfen sich freiwillig versichern und selbst bis zum Maximalbeitrag einzahlen, rückwirkend ab 1.1.2025 bis zum 31.3.2026. Der EG zahlt seine Minibeiträge selbst an die DRV.
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