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Experten-Antwort

Minijob

von Ludi25.07.2012 | 14:50
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Hallo, wirken sich Minijobs auf das erreichen / überschreiten der JAVG aus? Bei meinem Freund war das bisher ja kein Problem, nun ist sie aber nach bAV ganz knapp an die 50.850,- € gerutscht. + den Minijob halt. Daher die Nachfrage. - Was passiert, wenn man mit seinem Hauptjob schon die BBG-RV überschreitet und parallel den Minijob selber RV-pflichtig aufstockt? Auf was zahle ich dann die Beiträge und baue ich dann tatsächlich Rentenansprüche über die BBG hinaus auf? Dankeschön

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich verweise auf den Beitrag von "Heiko Schröder".

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6 Antworten

Schadeam 25.07.2012 | 14:58
Mit Verlaub gesagt: da konstruieren Sie ein Problem das in der Praxis keines ist, weil es in aller Regel nicht sinnvoll ist den Minijob aufzustocken, wenn man in einer anderen Beschäftigung ohnehin schon versicherungspflichtig ist. Wer bei 400 € Verdienst aufstockt, zahlt im Jahr 220 € und erhöht damit seine spätere Monatsrente um einen Euro - welchen Sinn sollte so etwas haben?
Schadeam 25.07.2012 | 15:15
Mit Verlaub gesagt: da konstruieren Sie ein Problem das in der Praxis keines ist, weil es in aller Regel nicht sinnvoll ist den Minijob aufzustocken, wenn man in einer anderen Beschäftigung ohnehin schon versicherungspflichtig ist. Wer bei 400 € Verdienst aufstockt, zahlt im Jahr 220 € und erhöht damit seine spätere Monatsrente um einen Euro - welchen Sinn sollte so etwas haben?
Feliam 25.07.2012 | 15:49
Wenn die Hauptbeschäftigung und der aufgestockte Minijob die BBG überschreiten (RV: 67200 Euro im Jahr), werden die Beiträge anteilig bis zur BBG erhoben. Wobei tatsächlich die eigene Beitragszahlung zum Minijob Unsinn ist. Wird ein Minijob ohne eigene Beitragszahlung ausgeübt, bezieht sich die BBG nur auf die Hauptbeschäftigung und die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers für den Minijob kommen obendrauf.
Schießl Konradam 25.07.2012 | 19:09
Da bin ich doch etwas anderer Meinung. Die Bemessungsgrenze für 2012 ist 67200/5600 Jahr/monatlich. Der Durchschnittsverdienst 2012 derzeit mit 32446 festgelegt und der Rentenwert für 1 EP. Euro 28,07. 28,07 : 32446 x 4800 ergibt einen Rentenzu- wachs von 4,15 Euro,die mtl.Zuzahlung von 4.6 % mtl. erfordert im Jahr 220,80 Euro. Ohne Zuzahlung ist der Rentenzuwachs 3,17 E. Der Höchstverdienst einschließlich 4800 im Jahr ,darf wirksam 67.200 nicht über- schreiten.
Schadeam 25.07.2012 | 22:59
uns was lieber Schießl ist an Ihrer Aussage nun anders als an meiner? Ich sagte 220 € bringen 1 € Steigerung. Sie errechnen 220,80 bringen 0.98 €. Sorry, egal wie man das nun rechnet, ist es kaum wirtschaftlich, oder?
Heiko Schröderam 26.07.2012 | 07:59
Hallo Ludi, in Ihrer Anfrage verwechseln Sie augenscheinlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in der Krankenversicherung (2012 = 50.850 EUR) und Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2012 = 67.200 EUR). Wird die sogenannte JAE-Grenze überschritten, tritt in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein. Sofern die JAE-Grenze erstmalig im Laufe eines Jahres überschritten wird, tritt die Versicherungsfreiheit erst zum 1. Januar des Folgejahres ein, sofern auch im Folgejahr die JAE-Grenze voraussichtlich überschritten wird. Berücksichtigt werden alle Arbeitsentgelte des Versicherten. Mithin auch das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob)! In der Rentenversicherung können über die Beitragsbemessungsgrenze der hinaus keine zusätzlichen Rentenansprüche gezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt im laufenden Kalenderjahr allerdings bei 67.200 EUR! Mit einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) besteht allerdings die Möglichkeit, mit einem sehr geringen Eigenbetrag, den höchstmöglichen Erfolg zu erzielen. Während Ihr Arbeitgeber weiterhin einen Rentenversicherungsbeitrage in Höhe von 15 % aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung zahlt, brauchen Sie nur den Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz zahlen. Dies sind zurzeit 4,6 % (19,6 % - 15 %) auf das Arbeitsentgelt aus dem Minijob.
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