Allgemein gilt, dass grundsätzlich nicht das Bruttoeinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten berücksichtigt wird, sondern das ermittelte maßgebende Nettoeinkommen. Vom maßgebenden Nettoeinkommen werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Aber auch nur dann, wenn ein bestimmter Freibetrag (ggf. in Verbindung mit anderen zu berücksichtigenden Einkommen) überschritten wird.
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung oder aus einer geringfügigen Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht wird brutto = netto berücksichtigt.