Hallo,
Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach der bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Rechtslage der Rentenversicherungspflicht unterlagen, bleiben nach § 229 Abs. 5 erster Halbsatz SGB VI über den 31. Dezember 2012 hinaus rentenversicherungspflichtig.
Rentenversicherungspflicht besteht auch in allen weiteren ab 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen,
solange die Arbeitsentgelte zusammen die ab 1. Januar 2013 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht überschreiten, da nach § 229 Abs. 5 zweiter Halbsatz SGB VI in diesen Fällen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6
Abs. 1b SGB VI nicht möglich ist.
Der Bezug einer vorzeitigen Altersrente mit Beginn nach dem 01.01.2017 hat zunächst einmal keinen Einfluss auf diese Beurteilung. Versicherungsfreiheit tritt erst mit dem erreichen der Regelaltersgrenze ein.
Herzliche Grüße
Ihr Expertenteam