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Experten-Antwort

Minijob

von Mini07.06.2022 | 08:28
50 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich übe seit 2011 eine geringfügige Beschäftigung mit eigener Beitragszahlung zur Rentenversicherung aus. Jetzt gehe ich zum 01.09.2022 in die Altersrente für Langjährig Versicherte. Kann ich mich ab Rentenbeginn von der Versicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung befreien lassen? Für eine entsprechende Expertenantwort, ggf. mit Benennung der Rechtsgrundlage wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach der bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Rechtslage der Rentenversicherungspflicht unterlagen, bleiben nach § 229 Abs. 5 erster Halbsatz SGB VI über den 31. Dezember 2012 hinaus rentenversicherungspflichtig.

Rentenversicherungspflicht besteht auch in allen weiteren ab 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen,

solange die Arbeitsentgelte zusammen die ab 1. Januar 2013 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro nicht überschreiten, da nach § 229 Abs. 5 zweiter Halbsatz SGB VI in diesen Fällen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6

Abs. 1b SGB VI nicht möglich ist.

Der Bezug einer vorzeitigen Altersrente mit Beginn nach dem 01.01.2017 hat zunächst einmal keinen Einfluss auf diese Beurteilung. Versicherungsfreiheit tritt erst mit dem erreichen der Regelaltersgrenze ein.

Herzliche Grüße

Ihr Expertenteam

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3 Antworten

Abschlägeam 07.06.2022 | 13:10
Hallo Mini, aus der Versicherungspflicht könnten Sie heraus kommen, wenn Sie den Minijob für zwei Monate nicht ausüben, d.h. kündigen, dann wieder dort anfangen, denn dann haben Sie für den 'neuen' Minijob das Wahlrecht. Dafür verzichten Sie aber auf das Einkommen der zwei Monate... und können sich also selbst ausrechnen, dass die 'Ersparnis' dann erst so nach ca. 55 Monaten wieder raus wäre. Der 'Vorteil' dieser Versicherungspflicht ist allerdings auch, dass Sie dann bereits ab Beginn der vorgezogenen Altersrente die Rentenerhöhung aus diesen Beiträgen jährlich erhalten, während bei Versicherungsfreiheit (also nur Arbeitgeberbeitrag) die Erhöhung erst ab Regelaltersrente sich auswirkt. Also einfach so lassen wie es ist... :-) Alles Gute!
Abschlägeam 07.06.2022 | 15:14
Der 'Vorteil' dieser Versicherungspflicht ist allerdings auch, dass Sie dann bereits ab Beginn der vorgezogenen Altersrente die Rentenerhöhung aus diesen Beiträgen jährlich erhalten, während bei Versicherungsfreiheit (also nur Arbeitgeberbeitrag) die Erhöhung erst ab Regelaltersrente sich auswirkt.
Ganz sicher? Sehe ich anders, die wirken sich auch erst zum Regelalter aus.....
Danke für den Hinweis!! Da habe ich mich tatsächlich etwas vertan, denn es gilt erst ab Regelrentenalter. Aber dann eben auch nur, wenn man selbst auch Beiträge bezahlt, die Pflichtbeiträge des AG verpuffen sonst. Dann aber (wenn Versicherungspflicht gewählt) erhöhen diese dann jährlich die Rente. Sorry noch mal für diese Irritation und danke an @Schade
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