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minijob bei voller Erwerbsminderungsrente

von Fensterschwalbe11.02.2009 | 11:00
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin 57 Jahre alt und 60 % schwerbehindert. Habe in der Vergangenheit einen 400,- Euro/Minjob ausgeübt. 6 Std. pro Tag. Habe jetzt volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhalten. Ich habe die Möglichkeit jetzt im gleichen Büro für ca. 2 Std. weiter zu arbeiten. Ist das unschädlich für mich. Hat das evtl. Folgen für die Nachprüfung wenn ich weiterarbeite?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich gilt:

Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.

7 Antworten

-_-am 11.02.2009 | 11:13
Es steht auch im Rentenbescheid: Sie dürfen bis zu 400,- EUR monatlich rentenunschädlich hinzuverdienen. Der Betrag darf höchstens 2 mal im Kalenderjahr das Doppelte erreichen (z. B. durch unvorhersehbare Mehrarbeit).
Tschackaam 11.02.2009 | 11:11
Hallo Schwälbchen, nein, grundsätzlich sehe ich da kein Problem. Es sind 2 Stunden täglich (also immernoch volle EM) und die 400,- Euronen werden auch nicht erreicht oder? Sie haben eine volle EM auf Dauer, so daß es eher unwahrscheinlich ist eine erneute "Prüfung" Ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. Jedoch sicher ist ja eigentlich nix, gell. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit genau dieser Frage an Ihre zuständige DRV zu wenden. Dort werden Sie eine schriftliche Bestätigung und "grünes Licht" erhalten! Ich kann mir ehrlich nicht vorstellen, dass die DRV eine Überprüfung durchführt. Alles Gute Tschacka
-_-am 11.02.2009 | 11:18
Nur der Schlemmer streut sich vorsichtshalber noch Zucker auf den Honig. Fragen muss man nicht mehr und die schriftliche Bestätigung hat man bereits, denn es steht schon im Rentenbescheid: Sie dürfen bis zu 400,- EUR monatlich rentenunschädlich hinzuverdienen. Der Betrag darf höchstens 2 mal im Kalenderjahr das Doppelte erreichen (z. B. durch unvorhersehbare Mehrarbeit). Eine Nachprüfung erfolgt nur wegen des Minijobs allein nicht.
Ingeborgam 11.02.2009 | 12:50
Mein Mann musste zwei Monate nach Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (innerhalb der bestehenden Freigrenzen sowohl hinsichtlich der Stunden als auch der Verdiensthöhe) beim Gutachter antreten ! Zufall ???
@Ingeborgam 11.02.2009 | 14:52
Klingt fast so, als ob bei Ihrem Mann auch ohne den Mini-Job eine Überprüfung stattgefunden hätte. Wenn die RV bei Aufnahme eines Mini-Jobs nachhakt, dann eigentlich immer erst per Fragebogen an den/die Versicherte/n, wieviele Stunden pro Tag gearbeitet wird u.s.w. Ggf. läßt sich die RV dies auch vom Arbeitgeber bestätigen. Ein neues Gutachten wird nur angefordert bei einer regulären Überprüfung, oder wenn die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten wird und nun zu klären ist, ob tatsächlich EM vorliegt oder nicht...
-_-am 11.02.2009 | 15:33
Das Thema ist hier schon bis zur Unendlichkeit abgegessen worden. Mag sein, dass es noch "Experten" bei der DRV gibt, die auch Überprüfungen der Stundenzahl bei Minijobs vornehmen. Lesen Sie dazu aber dann ggf. die Diskussion unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
-_-am 11.02.2009 | 16:08
Man kann nur vermuten, die rechtliche Arbeitsanweisung http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… wird dann noch immer schön wortgetreu angewendet, obwohl der Betrag "(aktuell: 355,- EUR)" sich auf 400,- EUR erhöht hat und die Anweisung von vor dieser Erhöhung datiert. Dem Sinn der Anweisung nach wäre daher der Text zu berichtigen und lautete dann: "Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Entgelt ersetzen soll, das ein Versicherter wegen eines auf bis zu 3 Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögens zu erzielen nicht mehr in der Lage ist, steht auch nur eine von dem Versicherten ausgeübte und seinem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung von wenigstens 3 Stunden täglich dem arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen. Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als aktuell 400,- EUR, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; in allen übrigen Fällen ist zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 32)."
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