Man kann nur vermuten, die rechtliche Arbeitsanweisung
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
wird dann noch immer schön wortgetreu angewendet, obwohl der Betrag "(aktuell: 355,- EUR)" sich auf 400,- EUR erhöht hat und die Anweisung von vor dieser Erhöhung datiert. Dem Sinn der Anweisung nach wäre daher der Text zu berichtigen und lautete dann:
"Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Entgelt ersetzen soll, das ein Versicherter wegen eines auf bis zu 3 Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögens zu erzielen nicht mehr in der Lage ist, steht auch nur eine von dem Versicherten ausgeübte und seinem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung von wenigstens 3 Stunden täglich dem arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen.
Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als aktuell 400,- EUR, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; in allen übrigen Fällen ist zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 32)."