1) Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben - per Gesetz - nur Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte - wie z.B. geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (die von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht haben) - besitzen demzufolge keinen originären Anspruch auf Entgeltumwandlung.
In der Praxis ist es aber nicht unüblich - so auch der Beitrag von user Wolfgang - dass es anderslautende tarivertragliche oder individ. arbeitsrechtliche Regelungen gibt.
Ob sich aber unter einem anderen Gesichtspunkt - der vollen Belastung mit Beiträgen zur Krankenkasse in der Auszahlungsphase - eine betriebliche AV überhaupt lohnt, könnte für ein nächstes Gespräch mit einem unabhängigen Finanzberater(u.a. auch Verbraucherschutzzentrale )ein interessantes Thema sein.
2) Wenn Sie als Minijoberin private AV betreiben wollen, so müssen Sie im Falle der Riester-Rente ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben - also gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Derzeit wären dann von Ihnen selbst noch 4,9 % Aufstockungsbeiträge zu leisten (bei 400 Euro wären dies 19,60 Euro/Monat).
Um im Falle des Abschlusses eines Riester-Vertrages dann die volle staatliche Förderung (Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug erhalten zu können) müsste Sie dann monatlich lediglich 5 Euro leisten. Derzeit erhalten Sie als Single ohne Kinder 114 Euro Zulage und im Falle von Kindern noch eine Kinderzulage von 138 Euro. Inwieweit bei einem Single Einkommen aus Minijob der zusätzliche Sonderausgabenabzug in Höhe von derzeit 1.575 Euro/Jahr steuerentlastende Auswirkungen zeigt wäre die Frage.
MfG