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Experten-Antwort

Minijob mit 69 Jahren - ist es sinnvoll Beiträge zu zahlen?

von Quirin05.01.2017 | 12:12
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6 Antworten

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Guten Tag, ich bin 69 Jahre alt und beziehe seit rund fünf Jahren meine Altersrente. Nun hat sich die Möglichkeit ergeben, dass ich ab Februar 2017 eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 450 Euro ausüben kann. Falls ich es richtig verstanden habe, könnte ich für diesen Minijob noch Beiträge einzahlen, wodurch sich meine Rente erhöhen würde. Außerdem würde ich dann auch noch einen Zuschlag erhalten. Kann mir bitte jemand erklären, wie hoch dieser Zuschlag wäre und ob es sich überhaupt lohnt noch weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Quirin,

nimmt ein Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 1. Januar 2017 einen neuen Minijob auf, ist er mit Ablauf des Monats, in dem er seine Regelaltersgrenze erreicht hat, rentenversicherungsfrei.

Um gleiche Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, zahlen Arbeitgeber auch für Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihren Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Dieser Beitrag wirkt sich allerdings nicht rentensteigernd aus.

Neu: Ab 1. Januar 2017 kann ein Altersvollrentner, der seine Regelaltersgrenze erreicht hat, in seinem Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. So wird der Rentenbeitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers rentensteigernd berücksichtigt. Die Altersvollrente erhöht sich dadurch zusätzlich zur jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres um die neu erworbenen Entgeltpunkte aus dem Minijob.

Wie hoch sich die Rentensteigerung auswirkt, hängt davon ab, wie viel Sie im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung verdienen.

https://blog.minijob-zentrale.de/2016/12/16/wie-sich-das-neue-flexirentengesetz-auf-minijobs-auswirkt/

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5 Antworten

Klugpuperam 05.01.2017 | 12:28
Hallo Quirin. Um die Frage halb zu beantworten, das Geld, auf das Sie in Form Ihres Beitragsanteil vorläufig verzichten, haben Sie über die Rentensteigerung nach etwas mehr als 4 Jahren wieder drin. (Und da ist der Zuschlag noch nicht einmal eingerechnet.) Ob sich das lohnt, müssen Sie selbst entscheiden.
=//=am 05.01.2017 | 13:00
"Wichtig aber, bei Ausübung eines 450 Jobs die automatisch enthaltenen 16,65 widersprechen." WAS bitte soll denn das heißen? Ein Mini-Jobber kann auf die Versicherungspflicht (seine!) verzichten, aber nicht auf den Beitrag des Arbeitgebers.
Konrad Schießlam 05.01.2017 | 12:51
Wer zu spät kommt den straft das Leben. Richtig aber ist, für den 450 Euro Job sind auch 3.7%- 16.65 Eigenleistung zur Rentenkasse enthalten. Dies würde im Jahr 30,45: 36257x 5400 Euro 4,54 Rente bringen. Aber zu spät, da bereits Rentner, will auf die geplanten Änderungen in 2017 nicht eingehen. Wichtig aber, bei Ausübung eines 450 Jobs die automatisch enthaltenen 16,65 widersprechen. MfG,
Herz1952am 05.01.2017 | 14:07
Eigene Zuzahlungen zur RV würden sich erst in 21 Jahren auszahlen. Außerdem ist das wohl gar nicht möglich, denn Sie müssen bei der Anmeldung des Minijobs Ihren Status (Rentner) angeben. Wie =//= bereits erwähnte, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet die Umlagen zu zahlen (RV/KV/PV/LFZ krank etc. Sie können aber Ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen (falls Sie kein Einkommen haben, das über den Freibetrag für Steuer hinausgeht), dann braucht Ihr Arbeitgeber keine Pauschale Lohnsteuer (2 %, wenn sich die Pauschale nicht geändert hat ) abzuführen. Näheres finden Sie auch unter "Minijobzentrale".
VersÄmter 4.0am 05.01.2017 | 14:29
Die Rechtslage ist in der Tat seit 5 Tagen eine andere als zuvor (=Flexirente). Stark vereinfacht: Durch "Aufstockung" (=3,7% Eigenanteil) erhöht sich die eigene Rentenanwartschaft (bei 450€ Verdienst) um etwa 4,70 € (= 4,43 € + 6% Zuschlag), jeweils zum Juli eines Jahres mit der Anpassung. Amortisiert sich nach ca. 43 Monaten (= 199,80 € Eigenanteil im Verhältnis zu 4,70 € "mehr" an Rente) Ohne "Aufstockung" gibt es nichts, auch nicht den "eigentlichen" Arbeitgerberanteil von 15%. Die DRV Bund sagt zu diesem Sachverhalt folgendes: Ab 01.01.2017 führt der Bezug einer Altersvollrente erst dann zum Eintritt von Rentenversicherungsfreiheit, nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht unabhängig davon, ob eine Altersrente als Voll- oder Teilrente bezogen wird, Rentenversicherungspflicht. Für Zeiträume bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Für Zeiträume nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit. Der während der Versicherungsfreiheit nach § 172 SGB VI gezahlte Pauschalbeitrag darf nicht Gegenstand einer Rentenberechnung werden. Der Beschäftigte kann gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten. Der Verzicht gilt nur für diese Beschäftigung. Er kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VI). Die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Pflichtbeiträge werden zum 1. Juli des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd mit Zuschlägen von 0,5 Prozent pro Monat berücksichtigt (§ 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI). Die Beschäftigungszeiten werden als "geringfügige Beschäftigung mit Zuzahlung" im Konto gespeichert. Übergangsrecht Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die am 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI). Die ab 01.01.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vom Arbeitgeber nach § 172 SGB VI zu zahlenden Pauschalbeiträge wirken sich jedoch nach § 76d Abs. 4 SGB VI rentensteigernd aus. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI verzichtet werden. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.
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