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Experten-Antwort

Minijob neben Hauptjob beim selben Arbeitgeber

von Jens Riedmann04.08.2020 | 09:39
562 Ansichten
11 Antworten
Hallo zusammen, meine Frage ist, ob ich einen Minijob neben Hauptjob beim selben Arbeitgeber ausüben kann? Wenn ja, kann ich mich dann im Minijob von der Versicherungspflicht befreien lassen? Ich bin Pförtner und habe für die Gartenpflege beim gleichen Betrieb einen Minijob angeboten bekommen. Danke für eine schnelle Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.08.2020 | 11:21

Hallo Jens Riedmann,

arbeitsrechtlich können wir keine Stellungnahme abgeben. Ansonsten kann natürlich im Minijob eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden.

10 Antworten

Siehe hieram 04.08.2020 | 09:46
Arbeitsrechtlich ist diese Konstellation nicht möglich.
Siehe hieram 04.08.2020 | 09:50
Studentam 04.08.2020 | 13:26
Zudem möchte ich auf den Link der Minijobzentrale Hinweise der inhaltlich schlicht falsch ist. Hier wird was vereinheitlicht was nicht zu vereinheitlichen ist. Beim Minijob beim gleichen Hauptarbeitgeber muss man zwischen Arbeitsrecht Steuerrecht und Recht der Sozialversicherung unterscheiden. Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, da kann man 1 Millionen Verträge abschließen. Steuerrechtlich kommt es auf die Einheit der Beschäftigung an. Wenn der Minijob zeitlich und inhaltlich getrennt ist von der Hauptbeschäftigung, liegt steuerrechtlich ein Minijob vor. Sozialversicherungsrechtlich muss ebenfalls eine Einheit der Beschäftigung vorliegen, damit alles zusammenrechnet wird. Das wird aber dort vom Gesetz angeordnet. Nach § 8 SGB IV Kraft Gesetz angeordnet, sofern Personeneinheit des Arbeitgebers vorliegt ABER erst, wenn das durch den Träger der Sozialversicherung festgestellt und vor allem nach §37 bekanntgegeben wurde. Bis dahin liegt auch sozialversicherungsrechtlich ein Minijob vor! Zitat: "Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."
Professoram 04.08.2020 | 20:13
Student schrieb

Zudem möchte ich auf den Link der Minijobzentrale Hinweise der inhaltlich schlicht falsch ist.

Hier wird was vereinheitlicht was nicht zu vereinheitlichen ist.

Beim Minijob beim gleichen Hauptarbeitgeber muss man zwischen Arbeitsrecht Steuerrecht und Recht der Sozialversicherung unterscheiden.

Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, da kann man 1 Millionen Verträge abschließen.

Steuerrechtlich kommt es auf die Einheit der Beschäftigung an. Wenn der Minijob zeitlich und inhaltlich getrennt ist von der Hauptbeschäftigung, liegt steuerrechtlich ein Minijob vor.

Sozialversicherungsrechtlich muss ebenfalls eine Einheit der Beschäftigung vorliegen, damit alles zusammenrechnet wird. Das wird aber dort vom Gesetz angeordnet.

Nach § 8 SGB IV Kraft Gesetz angeordnet, sofern Personeneinheit des Arbeitgebers vorliegt ABER erst, wenn das durch den Träger der Sozialversicherung festgestellt und vor allem nach §37 bekanntgegeben wurde. Bis dahin liegt auch sozialversicherungsrechtlich ein Minijob vor!

Zitat:

"Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."

Mit Ihren Antworten hier im Forum werden auch Sie ein ewiger Student bleiben. Macht es eigentlich Spaß sich immer wieder aufs Neue zu blamieren?
Siehe hieram 04.08.2020 | 19:12
Student schrieb

Zudem möchte ich auf den Link der Minijobzentrale Hinweise der inhaltlich schlicht falsch ist.

Hier wird was vereinheitlicht was nicht zu vereinheitlichen ist.

Beim Minijob beim gleichen Hauptarbeitgeber muss man zwischen Arbeitsrecht Steuerrecht und Recht der Sozialversicherung unterscheiden.

Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, da kann man 1 Millionen Verträge abschließen.

Steuerrechtlich kommt es auf die Einheit der Beschäftigung an. Wenn der Minijob zeitlich und inhaltlich getrennt ist von der Hauptbeschäftigung, liegt steuerrechtlich ein Minijob vor.

Sozialversicherungsrechtlich muss ebenfalls eine Einheit der Beschäftigung vorliegen, damit alles zusammenrechnet wird. Das wird aber dort vom Gesetz angeordnet.

Nach § 8 SGB IV Kraft Gesetz angeordnet, sofern Personeneinheit des Arbeitgebers vorliegt ABER erst, wenn das durch den Träger der Sozialversicherung festgestellt und vor allem nach §37 bekanntgegeben wurde. Bis dahin liegt auch sozialversicherungsrechtlich ein Minijob vor!

Zitat:

"Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."

Der komplette Abschnitt lautet "(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären." Insbesondere der letzte Satz, den Sie mal so einfach weggelassen haben, damit Ihr Beitrag glaubhaft erscheint, ist im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, die korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu überprüfen, und das BEVOR (vielleicht nur durch einen Zufall?) dann die Rentenversicherung erst später feststellt, dass es sich um ein und den selben Arbeitgeber handelt, der Hauptjob und der Minijob also zusammen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) sozialversicherungspflichtig sind und für den Anteil "Minijob NICHT auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet werden kann. Lediglich steuerlich 'kann' der 'Anteil Minijob' auch pauschal versteuert werden. Entsprechend kann man dann aber den Eigenanteil zur Rentenversicherung auch nicht als Sonderausgaben/Altersvorsorge geltend machen, da in diesem Fall der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt und der Steuerpflichtige dagegen keine Ausgaben geltend machen kann. Insofern ist die Aussage der Mini-Job-Zentrale, völlig korrekt und Ihr halbzitierter Gesetzestext führt lediglich zu unnötiger Irritation, anstatt dem Fragesteller zielführend zu helfen. Denn so, wie er sich das ursprünglich vorgestellt hat, ist die Konstellation nicht möglich.
Minijob-Zentraleam 05.08.2020 | 09:44
Hallo Jens, maßgeblich sind hier die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisation der deutschen Sozialversicherung. Hiernach heißt es, dass Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als Einheit gesehen werden. Insofern ist es Ihnen nicht möglich bei demselben Arbeitgeber einen Minijob aufzunehmen. Die oben stehende erste Antwort inklusive Link zum Blog der Minijob-Zentrale ist richtig. Gerne können Sie uns auch zu dem Thema von 7 bis 17 Uhr anrufen: Telefon: 0355 2902-70799 Mit freundlichen Grüßen Ihre Minijob-Zentrale
Minijob-Zentraleam 05.08.2020 | 09:44
Hallo Jens, maßgeblich sind hier die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisation der deutschen Sozialversicherung. Hiernach heißt es, dass Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als Einheit gesehen werden. Insofern ist es Ihnen nicht möglich bei demselben Arbeitgeber einen Minijob aufzunehmen. Die oben stehende erste Antwort inklusive Link zum Blog der Minijob-Zentrale ist richtig. Gerne können Sie uns auch zu dem Thema von 7 bis 17 Uhr anrufen: Telefon: 0355 2902-70799 Mit freundlichen Grüßen Ihre Minijob-Zentrale
Minijob-Zentraleam 05.08.2020 | 09:44
Hallo Jens, maßgeblich sind hier die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisation der deutschen Sozialversicherung. Hiernach heißt es, dass Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als Einheit gesehen werden. Insofern ist es Ihnen nicht möglich bei demselben Arbeitgeber einen Minijob aufzunehmen. Die oben stehende erste Antwort inklusive Link zum Blog der Minijob-Zentrale ist richtig. Gerne können Sie uns auch zu dem Thema von 7 bis 17 Uhr anrufen: Telefon: 0355 2902-70799 Mit freundlichen Grüßen Ihre Minijob-Zentrale
Logisch am 06.08.2020 | 10:37
Siehe hier schrieb

Arbeitsrechtlich ist diese Konstellation nicht möglich.

Ist doch logisch, sonst würden Gehaltserhöhungen als Minijobs geführt, um Abgaben zu sparen.
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