Hallo Jens Riedmann,
arbeitsrechtlich können wir keine Stellungnahme abgeben. Ansonsten kann natürlich im Minijob eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden.
Zudem möchte ich auf den Link der Minijobzentrale Hinweise der inhaltlich schlicht falsch ist.
Hier wird was vereinheitlicht was nicht zu vereinheitlichen ist.
Beim Minijob beim gleichen Hauptarbeitgeber muss man zwischen Arbeitsrecht Steuerrecht und Recht der Sozialversicherung unterscheiden.
Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, da kann man 1 Millionen Verträge abschließen.
Steuerrechtlich kommt es auf die Einheit der Beschäftigung an. Wenn der Minijob zeitlich und inhaltlich getrennt ist von der Hauptbeschäftigung, liegt steuerrechtlich ein Minijob vor.
Sozialversicherungsrechtlich muss ebenfalls eine Einheit der Beschäftigung vorliegen, damit alles zusammenrechnet wird. Das wird aber dort vom Gesetz angeordnet.
Nach § 8 SGB IV Kraft Gesetz angeordnet, sofern Personeneinheit des Arbeitgebers vorliegt ABER erst, wenn das durch den Träger der Sozialversicherung festgestellt und vor allem nach §37 bekanntgegeben wurde. Bis dahin liegt auch sozialversicherungsrechtlich ein Minijob vor!
Zitat:
"Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."
Zudem möchte ich auf den Link der Minijobzentrale Hinweise der inhaltlich schlicht falsch ist.
Hier wird was vereinheitlicht was nicht zu vereinheitlichen ist.
Beim Minijob beim gleichen Hauptarbeitgeber muss man zwischen Arbeitsrecht Steuerrecht und Recht der Sozialversicherung unterscheiden.
Arbeitsrechtlich ist es überhaupt kein Problem, da kann man 1 Millionen Verträge abschließen.
Steuerrechtlich kommt es auf die Einheit der Beschäftigung an. Wenn der Minijob zeitlich und inhaltlich getrennt ist von der Hauptbeschäftigung, liegt steuerrechtlich ein Minijob vor.
Sozialversicherungsrechtlich muss ebenfalls eine Einheit der Beschäftigung vorliegen, damit alles zusammenrechnet wird. Das wird aber dort vom Gesetz angeordnet.
Nach § 8 SGB IV Kraft Gesetz angeordnet, sofern Personeneinheit des Arbeitgebers vorliegt ABER erst, wenn das durch den Träger der Sozialversicherung festgestellt und vor allem nach §37 bekanntgegeben wurde. Bis dahin liegt auch sozialversicherungsrechtlich ein Minijob vor!
Zitat:
"Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."
Arbeitsrechtlich ist diese Konstellation nicht möglich.
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