Seit dem 01.01.2026 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente) gestiegen.
Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Grenze bei 20.763,75 Euro. Für teilweise Erwerbsminderung beträgt sie mindestens 41.527,50 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze gilt pro Kalenderjahr (Januar bis Dezember). Ein Verdienst darüber hinaus wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Die Arbeit muss stets im Zeitansatz des gesundheitlich verbliebenen Leistungsvermögens erfolgen:
Bei voller Erwerbsminderung liegt das Arbeitsvermögen bei weniger als 3 Stunden täglich und bei einer teilweise Erwerbsminderung bei sind 3 bis unter 6 Stunden tägliche Arbeit möglich.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, einer Beschäftigung nachzugehen, in der, der Zeitansatz 3 Stunden und mehr (volle Erwerbsminderung) bzw. 6 Stunden und mehr (teilweise Erwerbsminderung) beträgt, lassen Sie bitte durch den Rentenversicherungsträger prüfen, ob die Beschäftigung leistungsgerecht (hat Auswirkung auf den Rentenanspruch) oder nicht leistungsgerecht ist (hat keine Auswirkung auf Rentenanspruch) ist.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=13