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Experten-Antwort

Minijob oder geringfügige Beschäftigung

von Anonym28.10.2022 | 06:33
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, sind Minijobs und geringfügige Beschäftigungen generell rentenversicherungspflichtig? Wenn ja, läuft das automatisch so, oder muss man bei Vertragsabschluss was beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anonym,

die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere dafür da, Berufstätige bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können vom vollen Schutz der Rentenversicherung profitieren. Denn für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung – egal ob im Privathaushalt oder im Gewerbe. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tragen den Großteil der Abgaben für den Minijob. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Minijobber und Minijobberinnen zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge. Es ist ihnen dabei selbst überlassen, ob sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen.

Dies bedeutet konkret für Sie: Wenn Sie die gesetzlich vorgegebene Rentenversicherungspflicht in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie nichts extra unternehmen. Wenn Sie sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchten, müssen Sie aktiv werden und bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. bei Ihrem Arbeitgeber die Befreiung beantragen.

Übrigens können Minijobberinnen und Minijobber seit dem 1 Oktober 2022 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Schadeam 28.10.2022 | 07:02
Ja Sie sind versicherungspflichtig, können aber beim AG angeben dass Sie das nicht sein wollen. Dann zieht dieser Ihnen die 3,6% Eigenanteil nicht vom Lohn ab und die Zeiten sind eben keine Pflichtbeitragszeiten.
heute auch mal anonymam 28.10.2022 | 10:03
Vor 2013 galten allerdings andere Regeln (siehe unter den Stichworten „FAQs/Minijobs/DRV“). (Ergänzung für den Fall, dass sich die Frage auf den Zeitraum ab 2006 bezieht)
hartmutam 28.10.2022 | 10:37
Sollte man noch erwähnen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Job dauerhaft gilt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann? Oder irre ich mich da? Würde ich mir also gut überlegen.
Abschlägeam 28.10.2022 | 10:55
Eine Änderung wäre nur dann noch möglich, wenn dieser Minijob für mindestens zwei Monate 'unterbrochen' wird. Näheres hierzu erfährt man bei minijobzentrale.de Und wenn es um einen Minijob während der 'Zurechnungszeit' bei einer vollen EM-Rente geht, sollte man auch noch einmal genau rechnen, denn da werden die RV-Anteile meist von der Zurechnungszeit 'überschrieben', d.h., die Beiträge wirken sich nicht aus. Hier sollt man im Zweifelsfall noch einmal die zuständige DRV bemühen, bevor man sich entscheidet.
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