Hallo Monika,
Hinzuverdient bei Erwerbsminderungsrentenbezug wird in §96a SGB VI geregelt.
Dort heißt es unter Ziff. 3.1. - Arbeitsentgelt (-> https://sb-info.bsh.drv/ra/index.htm?t=10-RA-Hauptgruppe-1-(Sozialgesetzbuch),SGB-6,zweites-kapitel-(%C2%A7%C2%A7-9-124),zweiter-abschnitt-(%C2%A7%C2%A7-33-105),%C2%A7-96a--renten-wegen-verminderter-erwerbsfaehigkeit-und-hinzuverdienst,r3-hinzuverdienst,r3.1-arbeitsentgelt)
..."Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch Urteile zuletzt des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile oder beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV)."...