Hallo vika,
gemäß § 72 SGB IX ist Erwerbseinkommen grundsätzlich anzurechnen. Das Nettogehalt wird vom Übergangsgeld abgezogen.
Bei einem Minijob kommt es darauf an, ob Sie eine Hauptbeschäftigung hatten, aus der das Übergangsgeld berechnet wurde bzw. das Übergangsgeld aus einem fiktiven tariflichen Arbeitsentgelt berechnet wurde und der Minijob somit nicht Grundlage der Übergangsgeldberechnung war. Dann erfolgt keine Anrechnung.
Haben Sie vor der LTA nur einen Minijob ausgeübt und ist dieser Grundlage der Übergangsgeldberechnung, dann wird dieser angerechnet.
Sie sollten in jedem Fall Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und Ihren Minijob melden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Sachbearbeitung.
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