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Experten-Antwort

Minijobber in Privathaushalten von Minderjähriger - Vollen Anspruch auf Anrechenbarkeit der Rentenjahre

von Jens08.09.2019 | 11:05
127 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag, meine Tochter ist 14 und möchte im Haushalt meiner Mutter helfen in Form von Putzen, Gartenarbeiten usw. Die gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche sind mir bekannt. Sie soll als Minijobber im Privaten Haushalt gemeldet werden über die Minijobzentrale. Sie wird ca. 200€ im Monat verdienen. Ziel ist, dass sie voll in die Rente einzahlt, damit diese Zeit anrechenbar auf die 35/40 Versicherungsjahre gehen. Ist das möglich und was ist zu beachten bei der Beantragung des Minijobs und wie hochwären die Beträge, die sie und der Arbeitgeber (meine Mutter) zu tragen hat?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die bisherigen Beiträge möchte ich lediglich bezüglich der AG-Abgaben konkretisieren. Diese betragen 12 Prozent (5 Prozent RV, 5 Prozent KV + 2 Prozent Pauschalsteuer). Mit 200 Euro monatlich ist auch die Mindestbemessungsgrundlage für die AN-Beiträge überschritten und Ihre Tochter muss die 13,6 Prozent anteilig tragen. Unter Beachtung der für die Beschäftigung von Minderjährigen einzuhaltenden Kriterien, entstehen daraus voll anrechenbare Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend noch die aktuellen AG-Abgaben U1 (0,9 Prozent) und U2 (0,24 Prozent). Der Beitrag zur Unfallversicherung (BG) ist kassenindividuell.

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4 Antworten

Klugpuperam 08.09.2019 | 11:46
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Formulare, Zahlenwerk und weitere Hinweise gibt es bei der Minijobzentrale. AG-Kosten sind ca. 15% zu den Lohnkosten, kann man auch steuerlich geltend machen. AN-Kosten sind 13,6%, kann man (falls überhaupt Steuern gezahlt werden) auch steuerlich geltend machen. An Riester (unmittelbare Zulagenberechtigung) und VL denken!
Jonnyam 08.09.2019 | 12:24
Das hat auch noch den (hoffentlich nicht zu beanspruchenden) Vorteil, dass nach 12 Monaten Beitragszahlung bei vorzeitiger Erwerbsminderung die Wartezeit als erfüllt gilt (§ 53 Abs. 2 SGB VI)
Klugpuperam 09.09.2019 | 11:07
Damals musste ich 14,4% Lohnnebenkosten zahlen. Umlagen und UV-Beitrag gehören auch dazu.
-:-:-am 09.09.2019 | 15:02
Die Umlage 2 beträgt seit 01.06.2019 nur noch 0,19%.
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